Honorarempfehlungen als Mindestschaden bei nicht genehmigter Lichtbildnutzung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014, I – 20 U 76/13
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11.02.2014
I – 20 U 76/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
./.
…
zu 1) Beklagte
zu 2) Beklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf … , den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter Oberlandesgericht …
für Recht erkannt
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, das Katalog-Cover wie aus der Anlage K2 ersichtlich, als Hintergrundgrafik der Startseite der Internetseite … öffentlich zugänglich zu machen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 6.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2010 an den Kläger zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 1) zu 13%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 13% und der Kläger zu 87%. Die außerrichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser zu 29% und der Kläger zu 71%.
Von den Kosten der Berufung tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte zu 1) zu 15%, der Beklagte zu 2) zu 5% und der Kläger zu 80%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 1) selber zu 15%.Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Parteien nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
I.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger gestaltete für die Beklagte zu 1) auf Grund eines im Jahr 2000 erteilten Auftrages unter anderem einen Produktkatalog, hinsichtlich von dessen Einzelheiten auf das als Anklage K2 vorgelegte Exemplar Bezug genommen wird. Für den Katalog gestaltete er auf Grund eines von der Beklagten zu 1) überlassenen Lichtbildes ein Cover und fertigte seinerseits insgesamt 16 Produktfotos an. Das Cover des Kataloges wird nachstehend wiedergegeben.
Für die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Erstellung des Katalogs zahlte die Beklagte zu 1) 8.117,68 DM an den Kläger, der hierfür unter anderem insgesamt 3.000 Exemplare des Katalogs an die Beklagte zu 1) lieferte, wobei die Druckkosten gesondert abgerechnet wurden. Zu der zunächst intendierten Beauftragung des Klägers mit der Gestaltung einer Webseite kam es nicht.
Die Beklagte zu 1) ließ um die Jahreswende 2002/2003 eine Internetseite erstellen, wobei auf der Startseite das Katalog – Cover Verwendung fand und des weiteren 11 der 16 für den Katalog angefertigten Produktfotos. Diese war jedenfalls bis 2010 verfügbar.
Soweit für die Berufungsinstanz relevant hat das Landgericht die Klage auf Unterlassung der Verwendung des Katalog – Covers und auf Zahlung von 86.700,00 € für die Verwendung des Katalog – Covers und der 11 Lichtbilder im Rahmen des Internetauftritts abgewiesen. Hinsichtlich des Katalog-Covers hat das Landgericht angenommen, es sei als Werk der angewandten Kunst nicht schutzfähig. Für einen solchen Schutz sei erforderlich, dass das Werk die Durchschnittsgestaltung deutlich überrage. Dies könne nicht festgestellt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der 11 Lichtbilder stehe dem Kläger zwar dem Grunde nach zu. Hinsichtlich der Höhe sei er aber beweisfällig geblieben. Insoweit sei zweifelhaft, ob in Fällen wie diesem die MFM – Empfehlungen Grundlage der Schadensschätzung sein könnten.
Gegen diese Beurteilung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Er meint, das Katalog – Cover weise eine erheblich überdurchschnittliche Gestaltungshöhe auf, so dass ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliege. Hinsichtlich der 11 Fotografien hätten die Parteien am 25.10.2001 eine Vereinbarung für die unerlaubte Nutzung getroffen, nach der diese nach den MFM – Richtlinien abzurechnen sei. Die Richtlinien seien im Übrigen auch bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie zugrunde zu legen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er unter Bezugnahme auf die Anklage zu Bl. 209 d.A das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild als das Ausgangsbild für das Katalog – Cover bezeichnet:
Der Kläger beantragt,
unter teilweis Abänderung des angefochtenen Urteils,
- die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, das Katalog – Cover wie aus der Anklage K2 ersichtlich, als Hintergrundgrafik der Startseite der Internetseite www…..de öffentlich zugänglich zu machen;
- die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 83.960,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilgen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen;
- hilfsweise, die Beklagte 1) zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Lizenzentschädigung zu zaheln, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrags.
Hinsichtlich alels weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich des weiterverfolgten Unterlassungsanspruches Erfolg, hinsichtlich des ebenfalls weiter verfolgten Zahlungsanspruches jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1.Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, dass sie es unterlassen, das unter A) wiedergegebene Katalog – Cover als Hintergrundgrafik der Startseite der Internetseite www….de öffentlich zugänglich zu machen aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr.4, Abs. 2, §§ 3, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG. Nach § 15 abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht haben die Beklagten verletzt, indem sie das Katalog – Cover als Hintergrundbild auf der Webseite der Beklagten zu 1) verwendet haben, denn das Katalog – Cover stellt ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Abs.2 UrhG dar.
Zwar hat der Kläger zur Gestaltung des Covers ein ihm von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestelltes Lichtbild verwendet; auf dieser Grundlage ist jedoch allenfalls eine freie Bearbeitung entstanden, zumal hinsichtlich des verwendeten Lichtbilds selbst Zweifel am Werkcharakter bestehen und seine Gestalt in dem Katalog-Cover nicht mehr prägend ist. Es handelt sich bei dem Katalog -Cover um eine eigenständige geistige Schöpfung des Klägers. Davon ist auszugehen, wenn die Gestaltungshöhe ein Maß erreicht, das es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Die Annahme des Landgerichts, bei einem Werk der angewandten Kunst – wie hier – sei ein höherer Maßstab anzulegen und ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, ist überholt. Der Bundesgerichtshof hat – nach der Entscheidung des Landgerichts – erkannt, dass für Werke der angewandeten Kunst kein anderer Maßstab gilt als für Werke der zweckfreien bildenden Kunst (BGH GRUR 2014, 175, Rn. 26 ff. – ,,Geburtstagszug“). Dem schließt sich der Senat an. Jedenfalls auf dieser Grundlage lässt sich eine individuelle geistige Schöpfung des Katalog – Covers nicht verneinen. Für das Katalog – Cover hat der Kläger zunächst einen Teil des Lichtbildes ausgeschnitten, der die von der Beklagten zu 1) vertriebene Schutzkleidung im Einsatz zeigt. Sodann hat er die Darstellung gespiegelt, um eine einheitliche Linie der Funken zu den schrägen, das Firmenlogo kennzeichnenden Linien herzustellen, die er zusätzlich durch eine rote Linie hervorgehoben hat. Die zudem vorgenommene Verringerung der Farbtiefe und die starke Erhöhung des Kontrasts geben dem dargestellten Arbeitsprozess eine im Ausgangsbild noch fehlende Agilität und Eindringlichkeit. Es ist eine eindruckvolle Reduktion auf das Wesentliche erreicht. Das Cover weist damit eine Gestaltungshöhe auf, die schon nach den früher für Werke der angewandten Kunst geltenden Anforderungen für Urheberrechtsschutz ausgereicht haben dürfte.
Mangels entsprechender Vereinbarung waren die Beklagten nicht berechtigt, das Katalog – Cover in der geschehenden Weise öffentlich zugänglich zu machen. Der Kläger hat für die Beklagten zwar den Katalog gestaltet und ein „Corporate Design“ entwickelt. So ist die Beklagte zu 1) – wie auch die Kammer angenommen hat – berechtigt, das vom Kläger gestaltete Firmenlogo weiter zu verwerten, weil sich anders der Zweck der Gestaltung eines „Corporate Designs“ nicht erreichen ließe. Hinsichtlich des Katalogs war aber ausschließlich die Herstellung einer Auflage von 3.000 Stück vereinbart. Hinsichtlich der Webseite war noch nichts vereinbart. Den Parteien war durchaus bewusst, dass der Kläger für seine Beträge zur Gestaltung der Webseite noch gesondert beauftragt und vergütet werden sollte. Den Beklagten ist damit das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Covers nicht eingeräumt worden. Sie sind mithin zur Unterlassung verpflichtet.
II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Nutzung der 11 vom Kläger gefertigten Lichtbilder für den acht Jahre umfassenden Nutzungszeitraum ein Anspruch auf Schadenersatz im Wegeder Lizenzanalogie in Höhe von 5.280,00 € aus § 97 Abs. 2 Satz 1, 3, § 72 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz2 Nr. 2, § 19a UrhG und wegen der Nutzung des Katalog – Covers ein solcher in Höhe von 800,00 € aus § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, §§ 3, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG zu; für einen darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch ist der Kläger beweisfällig geblieben.
(1) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Kammer vertragliche Ansprüche des Klägers insoweit verneint, Hierzu nimmt der Senat auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, betraf die Vereinbarung vom 25.10.2001 die Verwendung der vom Kläger gefertigten Lichtbilder in einem Katalog der Firma ….. Eine Vereinbarung in Bezug auf die Verwendung durch die Beklagte zu 1) liegt nicht vor Eine solche häte aus Sicht der Beklagten zu 1) auch keinen Sinn gehabt, da sie bereits erhebliche Zahlungen für die Erstellung der Lichtbilder erbracht hatte und deshalb annehmen konnte, die Lichtbilder jedenfalls zu erheblich günstigeren Bedingungen nutzen zu können als etwaige Dritte. Es mag dahinstehen, ob in diese Vereinbarung – was zweifelhaft scheint – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen desKlägers einbezogen worden sind, denn der Vertrag regelte nur die Nutzung der Lichtbilder durch Dritte.
(2) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) aber aus § 97 Abs. 2 UrhG dem grunde nach einen Schadenersatzanspruch zu . In Bezug auf die 11 vom Kläger gefertigten Lichtbilder ist dann auch das Landgericht ausgegangen. Hierzu wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Aus den Ausführungen unter I. folgt, dass dem Kläger ein entsprechender Ansoruch auch wegen des Katalog – Covers zusteht.
(3) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich der Schadenersatz nicht nach MFM – Empfehlungen berechnet.
Wie oben unter (1) ausgeführt, betraf die Vereinbarung vom 25.10.2001 erkennbar die Verwendung durch Dritte, weshalb die Anwendung der MFM – Empfehlungen nicht vertraglich vereinbart ist. Allerdings steht dem Kläger nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ein Anspruch auf Schadenersatz im Wege der sog. Lizenzanalogie zu, d. h. in Höhe des Betrages, den der Verletzter als angemessene Lizenz häte entrichten müssen, wenn er eine entsprechende Erlaubnis eingeholt hätte. Danach ist diejenige Vergütung geschuldet, die verständige Parteien vereinbart hätten. Bei ihrer Bestimmung kommt den Tarifen der Verwertungsgesellschaften, aber auch Empfehlungen von Verbänden eine gewisse Indizwirkung zu. Grundsätzlich ist aber jeweils den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 64). Zwar hat auch der Senat in der Vergangenheit häufiger auf die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing Bezug genommen. Dies setzt aber voraus, dass diese Empfehlungen überhaupt einschlägig sind und zudem tatsächlich die marktüblichen Lizenzsätze wiedergeben. Das ist durchaus nicht immer der Fall (vgl. Dreier a.a.O. Rn. 63).
Im Streitfall ist zweifelhaft, ob die Empfehlungen überhaupt einschlägig sind: Hinsichtlichdes Katalog – Covers sind sie es ganz offensichtlich nicht. Die MFM – Empfehlungen verstehen sich als Empfehlungen für Lichtbildner. Dasauf dem Cover verwendete Lichtbild rührt aber gerade nicht von dem Kläger her, sondern wurde ihm von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt. Die Gestaltungsleistung des Klägers ist damit nicht die eines Lichtbildners., sondern die eines Grafikdesigners. Über deren Vergütungssätze sagen die MFM – Empfehlungen von vorneherein nichts aus.
Zudem spricht gegen die Anwendung der MFM – Empfehlungen hier zweierlei. Zunächst sehen sie eine Vergütung für die Nutzung eines vom Fotografen auf eigene Rechnung erstellten Lichtbildes vor. Hier hat der Beklagte zu 1. aber selbst erhebliche Leistungen für die Fertigung derLichtbilder erbracht. Nicht nur hat sie sämtliche Materialkosten getragen und dem Kläger die – auf einer Anzahl der Bilder zu sehenden – Modelle, nämlich Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt, von denen der Kläger neben einer Gage ansonsten auch noch die Rechte hätte erwerben müssen. Hiervon ist auszugehen, weil der Kläger seiner Berechnung u.a. den von den MFM – Empfehlungen berücksichtigten Aufschlag für Fotografien mit Modellen zurgrunde legt. Nach der von der Beklagten vorgelegten Kalkulation des Klägers, die Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen war, hat siedes Weiteren eine als „Gage Fotograf“ bezeichnetePosition von 1.9500,00 DM beglichen. Es liegt auf der Hand, dass vernünftigte Vertragsparteien diesen beiträgen derBeklagten zu 1. beider Lizenzbestimmung für weitere Verwendungen derselben Lichtbilder Rechnung getragen hätten.
Vorallem aber haben die Parteien im Streitfall dieklägerischen Leistungen selbst völlig anders bewertet. Das zeigen schon die Vergütungen von insgesamt 1.950,00 DM für die Fertigung und Verwendung von 16 Lichtbildern in dem Katalog mit einer Auflage von 3.000 Stück und 200,00 DM für die Gestaltung des gesamten Katalogs (einschließlich Titel). Dann hätten die Parteien für die Nutzung von Katalog – Cover und von 11 der 16 Lichtbilder im Rahmen des Internetsauftrittes vernünftiger Weise aber keine weitere Lizenzzahlung in Höhe des 80 – fachen dieses Betrages vereinbart.
(4)nachdem der Kläger ausdrücklich erklärt hat, er habe für die Höhe einer angemessenen Lizenz keinen Beweis angetreten, bestand und besteht für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen keine Veranlassung.
(5) Allerdings ist bei einer kommerziellen Nutzung auf Grund der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Schaden entstanden ist; mit anderen Worten ist davon auszugehen, dassderKläger die streitige Nutzung seiner Lichtbilder beziehungsweise des Covers nur gegen ein weiteres Entgelt gestattet hätte. In einem solchen Fall ist dann, wenn wie hier ein Schaden nur geschätzt werden kann, jedenfalls ein Mindestschaden zu schätzen (Dreier a.a.O. Rn. 64).
(6) Als Grundlage hierfür kommt in Ermangelung weiteren Sachvortrags in erster Linie die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien, die in den Zahlungen der Beklagten enthaltene Lizenz als angemessen angesehen haben, jedenfalls im Hinblick auf die Abgeltung der Nutzungsrechte für die Verbreitung von 3.000 Exemplaren des Katalogs. Dabei kann bei der vorgelegten Kalkulation der Lizenzbetrag nur in jenen Positionen enthalten sein, die die Vergütung des Klägers beinhalten, also 200,00 DM für die Erstellun des Katalogs und 1.950,00 DM für 16 Lichtbilder. Von diesen Beträgen geht der Senat bei seiner Schätzung daher aus. Zwar verkennt er nicht, dass die Nutzung im Internet einerseits intensiver sein mag, was die Anzahl der Zugriffe angeht, andererseits aber weniger intensiv, was die Nutzung der Bilder als solche angeht, zumal der Katalog auf Dauer bei einem Dritten verbleibt. Dies rechtfertigt es, die genannten Beträge einer jährlichen Nutzung im Internet als Mindestschaden zu Grunde legen.
Auzugehen is mithin von einer Mindestlizenz je Lichtbild un Jahr von angenähert 60,00 € und für dasKatalog Covver von annähernd 100,00 €. Daraus ergeben sich für die 11 Lichtbilder in 8 Jahren 5.280,00 € und für das Cover ein Beitrag von 800,00 €. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Falle einer längeren Nutzung – wie hier – es nahe liegt, eine degressive Vergütung oder jedenfalls eine Obergrenze zu vereinbaren.
(7) Diese Vergütung ist nicht wegen fehlender Urheberbenennung zu verdoppeln. Zwar geht der Senat im Anschluss an die MFM – Empfehlungen im Grundsatz davon aus, dass sich ein Lichtbildner wie auch jeder andere urheber den Verzicht auf sein Recht auf Benennung als Urheber vergüten lässt, weshalb es angemessen ist,bei fehlender Benennung die Lizenz angemessen zu erhöhen. Das gilt aber naturgemäß nur dann, wenn Ausgangspunkt der Berechnung des Schadenersatzes – wie im Falle der MFM – Empfehlungen – der gesetzliche Regelfall ist, dassnämlich der urheber benannt wird. Ist wie hier Grundlage der Schadensberechnung eine konkrete Lizenzvereinbarung der Parteien – wenn auch für eine andere Nutzungsart – die bereits einen Verzicht auf die Urheberbenennung beinhaltet, ist davon auszugehen, dass der Verzicht auf die Benennung bereits in der Lizenz abgegeben ist.
(8) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB
III.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 19. Dezember 2013 und der Beklagten vom 20. Dezember 2013 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit derKläger erstmals in Frage stellt, dass die Beklagte zu 1) die Gestehungskosten der Bilder bezahlt hat, steht dies in Widerspruch zu dem unstreitigen Vorbringen in erster Instanz, so sowohl die Kalkulation des Klägers als auch der Umstand unstreitig waren, dass die Beklagte zu 1) die ihr berechneten 8.117,68 DM ebenso an den Kläger gezahlt hat, wie die von diesem gesondert in Rechnung gestellten Druckkosten. Dies gilt auch für die Ausführungen im ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar 2014. Die Behauptung des Klägers die MFM – Empfehlungen verfolgten die „Planvorstellung“ bei einer rechtmäßigen Nutzung Rabatt einzuräumen, um eine unrechtmäßige Nutzung zu bestrafen, würde die MFM – Empfehlungen als Schätzgrundlage ausschließen, weil sie dann nicht die Lizenzgebühr wiedergeben würden, auf die sich verständige Parteien geeinigt hätten. Ein Strafcharakter ist dem deutschen Schadenersatzrecht fremd.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeuung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Streitwert der Berufung: 93.960 (Antrag zu 1: 10.000,00 € entsprechen der erstinstanzlichen Festsetzung, wobei davon 2.000,00 € auf den Beklagten zu 2) entfallen; Zahlungsanspruch: 83.960,00 €)