Der Urheber muss auf der Einbindungsseite und dem Foto selbst genannt werden
LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13
Landgericht Köln
Urteil vom 30.01.2014
14 O 427/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Herr…
Kläger
./.
die..
Beklagte
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.01.2014 durch den …
für Recht erkannt
Die einstweilige Verfügung vom … wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfrahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt
Tatbestand
Der Verfügungskläger macht Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts aus § 13 UrhG geltend.
Der Verfügungskläger ist Hobbyfotograf. Er erstelle das streitgegenständliche Lichtbild „…“, welches er auf der Internetplattform www. … .de veröffentlichte und zum Download anbot.
Die Nutzungsbedingungen von www. … .de sehen u. a. vor:
„Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende …. und den Urheber mit seinem Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei … in folgender Form zu nennen: ,© Fotografennamen/ …’
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf … in Form eines Links zu www. … .de erfolgen“. Die Verfügungsbeklagte bereibt unter www. … .de ein Internetportal. Sie verwendete das streitgegenständliche Lichtbild seit dem … zur Illustration eines auf dem Webportal http://www … .de veröffentlichten Artikels. Der URL der Akrtikelseite … lautete http://www. … .de/. Am unteren Ende dieser Internetseite erfolgte die Benennung: „Bild: …/… .de“. Auf der Übersichtsseite unter dem URL http://www. … .de sowie auf dem Direktlink zur Bilddatei als Vollbild unter dem URL http://www. … .de/typo3temp/pics7470e6ad6d1.jpg fehlt indes der Urhebervermerk.
Der Verfügungskläger mahnte die Vergügungsbeklagte zunächst persönlich, dann durch anwaltliches Schreiben vom 09.08.2013 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 10.09.2013 zurück.
Der Verfügungskläger beantragte am 12.09.2013, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, das streitgegenständliche Bild ohne Urhebervermerk öffentlich zugänglich zu machen wie geschehen auf der Übersichtsseite unter der URL http://www. … .de/
Nach Hinweis der Kammer auf bestehende Bedenken änderte der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers seinen Antrag dahingehend, dass er mit Schriftsatz vom 24.09.2013 nunmehr die URL der Bilddatei http://www. … .de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg Bezug nahm.
Mit weiterem Schriftsatz vom 01.10.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine weitere eidesstattliche Versicherung seines Mandanten vor.
Am 08.10.2013 hat der Verfügungskläger eine entsprechende Unterlassungsverfügung der Kammer erwirkt.
Der Beschluss ist dem Verfügungsbeklagten am 23.10.2013 zusammen mit dem (ursprünglichen Verfügungsantrag vom 12.09.2013 nebst Anlagen) per Gerichtsvollzieher zugestellt worden.
Die Verfügungsbeklagte hat mit dem Schriftsatz vom 04.11.2013 Widerspruch eingelegt.
Die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 24.09.2013 und vom 01.10.2013 nebst Anlagen, sind der Verfügungsbeklagten am 13.11.2013 „von Anwalt zu Anwalt“ zugestellt worden.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, Az. 14 O 427/13 vom 08. Oktober 2013 wird aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung sei nicht fristgerecht vollzogen worden. Zudem liege auch kein Rechtsverstoß vor, da die Urhebernennung auf der Artikelseite gemäß den Nutzungsbedingungen von … erfolgt sei. Einer zusätzlichen Urhebernennung auf der URL der Bilddatei bedürfe es nicht. Dies sei technisch auch gar nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Steitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 08.10.2013 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Die einstweilige Verfügung vom 08.10.2013 war nicht mangels wirksamer Vollziehung binnen eines Monats gem. § 927 i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben.
Die einstweilige Verfügung vom 08.10.2013 wurde fristgerecht im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats vollzogen. Binnen Monatsfrist wurde dem Verfügungsbeklagten im Wege der Parteizustellung der Beschluss mit der ursprünglichen Antragsschrift vom 12.09.2013 nebst Anlagen zugestellt, nicht hingegen die nachbessernden Schriftsätze vom 24.09.2013 und 01.10.2013 nebst Anlagen.
Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Köln, dessen Auffassung sich die erkennende Kammer vorliegend anschließt, müssen Anlagen indes nur dann vollständig mit zugestellt werden, um die Vollziehungsfrist zu wahren, wenn sie ausdrücklich im Tenor in Bezug genommen werden, und dadurch zum integrierenden Bestandteil der Verfügung gemacht worden sind (OLG Köln, Beschluss v. 14.05.2004, Az. 6 W 52/04, BeckRS2004, 05511; NJW – RR 1987, 575). Dies war hier nicht der Fall.
Vielmehr wurden die verfügungsklägerischen Schriftsätze vom 24.09. und 01.10.2013 sowie auch die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers vom 01.10.2013 nicht im Beschlusstenor ausdrücklich in Bezug genommen, sondern lediglich in der – in diesem Fall vor den Tenor gezogenen – Begründung angeführt. Ihrer Zustellung bedurfte es daher zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht.
II.
Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie unter dem URL http://www. … .de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg – ohne dabei den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu bezeichnen – gem. § 97 Abs. 1, 19 a. 13 S. 2 UrhG zu.
Ungeachtet der Frage, ob der streitgegenständlichen Fotografie urheberrechtlicher Schutz als Lichtbildwerk gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG zukommt, unterfällt die Aufnahme jedenfalls den Leistungsschutz als (einfaches) Lichtbild gem. § 72 UrhG.
1. Der Verfügungskläger ist nach seinem unbestrittenen Vortrag Ersteller der streitgegenständlichen Fotografie und somit als Lichtbildner gem. § 72 Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert.
2. Die Verfügungsbeklagte hat das verfügungsklägerische Lichtbild unstreitig von der Internetplattform ….de heruntergeladen und auf der von ihr betriebenen Seite www. … .de unter dem URL http://www. … .de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg eingestellt. Sie ist daher auch passivlegitimiert.
3. Indem die Verfügungsbeklagte das streitbefangene Bild unter dem URL http://www. … .de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg einstellte, griff sie in rechtswidriger Weise in das Urheberbennungsrecht des Verfügungsklägers aus § 13 Abs. 2 UrhG ein. Die Verfügungsbeklagte handelte dabei nicht mehr im Rahmen der ihr vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis. Vielmehr machte die Verfügungsbeklagte entgegen den Lizenzbedingungen von … das streitgegenständliche Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich, ohne einen Urhebervermerk zu setzen.
a) Als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts steht nach § 13 Abs. 2 UrhG grundsätzlich allein dem Urheber – und gemäß § 72 Abs. 2 UrhG entsprechend dem Lichtbildner – das Recht zu, darüber zu befinden, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, ein Pseudonym oder Künstlerzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will.
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch – außerhalb seines unverzichtbaren Kerns – durch Vertrag zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden. Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen gebildet haben, ist davon auszugehen, dass diese beim Abschluss von Verwertungsverträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden (BGH, GRUR 1995, 671 -Namensnennungsrecht des Architekten). Der in seinem Namensnennungsrecht verletzte Urheber kann verlangen, dass sein Werk ohne die ihm zustehende Bezeichnung nicht mehr genutzt wird, und zwar auch dann wenn er die Nutzung grundsätzlich gestattet hatte (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 13, Rn. 34).
Die Lizenzbedingungen von … .de , die – jedenfalls konkludent, § 151 BGB, durch Upload des streitgegenständlichen Bildes durch den Verfügungskläger sowie Download des Bildes durch den Verfügungsbeklagten – von beiden Parteien akzeptiert und somit zum Vertragsinhalt zwischen ihnen geworden sind, sehen in Ziff. IV vor:
„Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende … und den Urheber mit seinem Upload des Bildeshemammzem Fotogradennamen bei … in folgender Form zu nennen: ,© Fotografenname / …
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf … in Form eines Links zu www. … .de erfolgen.“
b) Die Verfügungsbeklagte hat die Bedingung nach Ziff. IV der Lizenzbedingungen hinsichtlich der Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes unter dem URL http://www. … .de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg nicht erfüllt. Denn insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich in der unter diesem URL verfügbaren Internetansicht keinerlei Urheberbenennung befindet. Die lizenzvertragswidrige Verwendung führt dazu, dass der in seinem Namensnennungsrecht nach § 13 Abs. 2 UrhG verletzte Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG verlangen kann, dass das streitbefangene Lichtbild ohne die ihm zustehende Bezeichnung in der im Lizenzvertrag vorgesehenen Art nicht mehr genutzt wird.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verfügungsbeklagte die Bedingung nach Ziff. 4 der Lizenzbedingungen bereits in ausreichender Weise erfüllt habe, indem sie unter dem URL …. wo das streitgegenständliche Bild zur Illustration eines Artikels dienen sollte,
am unteren Seitenende die Benennung: „Bild: /..de“ anbrachte. Auf weitergehende Frage, ob die Benennung „Bild: /..de“ sich auch mangels Verwendung des © – Symbols noch im Rahmen der vertraglichen Lizenzbedingungen hielt, kommt es daher nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn bei den Verwendungen des streitbefangenen Bildes auf unterschiedlichen URL handelt es sich um verschiedene „Verwendungen“ im Sinne von Ziff. IV. der Lizenzbedingungen, die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erforderung. Die Lizenzbedingungen stellen insoweit eindeutig auf die jeweilige Verwendung ab. Wird das Bild also mehrfach genutzt so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Der Umstand, dass auf der Artikelseite unter dem URL http://www. … .de/ vorliegend eine Urheberbenennung erfolgte, kann das Defizit einer ebensolchen Benennung unter dem URL http://www. … .de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg nicht ausgleichen. Eine Vergleichbarkeit etwa mit der Impressungspflicht besteht aufgrund des unterschiedlichen Rechtscharakters unter Urheberbenennungsrechts insoweit nicht.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Lizenzbedingungen nach den für Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen nicht hinreichend klar und deutlich formuliert wären, so dass ein Lozenznehmer nicht erkennen könnte, in welcher Situation und unter welchen Bedingungen das in Rede stehende Nutzungsrecht gewährt werde bzw. wieder entfalle. Der Wortlaut der oben zitierten Klausel gibt eindeutig zu erkennen, dass eine Urhebernennung in jedem einzelnen Verwendungsfall erfolgen soll. Die Konkretisierung der „üblichen Weise“ und technischen Möglichkeit bezieht sich lediglich auf die Form der Anbringung der Urheberbenennung. Sie ist hingegen nicht so zu verstehen, dass eine Urheberbenennung stets nur dann erfolgen solle, wenn die Benennung als solche üblich sei und im Übrigen überhaupt keine Benennung zu erfolgen habe. Die strukturelle Einbettung des Bildes in die Internetseite über einen gesonderen URL stellt in Auslegung des beiderseitigen Vertragsverständnisses nach einem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, eine eigenständige „Verwendung“ im Sinne der Lizenzbedingungen dar.
c) Die Verfügungsbeklagte kann sich gegenüber der grundsätzlich gegebenen Verpflichtung, den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu benennen, auch auf keine gegenteilige Branchenübung, Fotografen journalistisch verwendeter Bilder im Falle der isolierten Anzeige der Bilddatei nicht zu nennen, berufen.
Es mag zutreffend sein, dass in einer großen Zahl von Fällen bei im Internet veröffentlichten Bildern unter einem URL, über den nur die „nackte“ Bilddatei angezeigt wird, gegenwärtig tatsächlich keine Urhebernennung erfolgt. Dass eine solche Benennung hingegen technisch möglich ist und auch praktisch vorkommt, hält die Kammer durch den Vortrag des Verfügungsklägers unter beispielhaften Hinweis auf die URL für hinreichend glaubhaft gemacht. Für die Auslegung der lizenzvertraglichen Vereinbarung kommt dem jedoch keine maßgebliche Bedeutung zu, da – wie bereits dargelegt – nach dem eindeutigen Wortlaut das Merkmal der Üblichkeit nicht bestimmend dafür ist, ob überhaupt eine Benennung erfolgen soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Stellungnahme von … . Soweit es dort heißt: „Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen“, wird in der Folge ausgeführt: „Wir empfehlen aber auch, die Bildquelle auf automatisch generierten Seiten anzugeben, z. B. wenn die Bilddatei verkleinert auf der eigentlichen Internetseite dargestellt wird und durch anklicken auf einer neuen Seite größer angezeigt wird“. Dass eine Urheberbenennung somit in bestimmten Fällen überhaupt nicht notwendig sein sollte, lässt sich dem nicht entnehmen. Ausnahmen vom Urheberbenennungsrecht sind generell nur unter sehr strengen Voraussetzungen zuzulassen, denn das Benennungsrecht gehört zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechten (OLG München NJW_RR 2003, 1627 – Pumuckl-Illustrationen). Diese Rechte haben deshalb soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben und sind grundsätzlich seiner Bestimmung vorbehalten. Ohnehin kann einer nachträglichen Aussage des Erstellers der verwendeten Lizenzbedingungen allenfalls indizielle Bedeutung zukommen, sie kann aber keine Auslegung begründen, die im Wortlaut des Vertragstextes nicht ihren Niederschlaf findet. Aus dem Blickwinkel eines objektiven Dritten in der Position des Bildnutzers konnten die Lizenzbedingungen nicht dargestellt aufgefasst werden, dass eine Urheberbenennung bei isolierter Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungsoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist.
III.
Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 920 Abs. 2 i.V.m. 936 ZPO liegt vor.
Die Dringlichkeit ist glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat an Eides statt versichert, dass ihm erst bei erneuter Recherche am 03.09.2013 aufgefallen sei, dass das streitgegenständliche Lichtbild auch als Vollbild ohne Urheberhinweis genutzt wurde. Dieser Verstoß wurde durch den Verfügungskläger erstmalig mit Schriftsatz vom 24.09.2013 geltend gemacht. Substantiierte Zweifel daran, dass die Recherche nicht bereits früher erfolgt ist, bestehen nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.