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Widerruf eines Gaststättenpachtvertrages

Wegen eines Inventarkaufvertrages mit Ratenzahlung ist der Pachtvertrag als Verbraucherdarlehensvertrag anzusehen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2005, I – 10 U 105/04

Nordrhein Westfalen Wappen

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 27.01.2005
I – 10 U 105/04

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtstreit

Kläger

./.

Beklagte

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Mai 2004 verkündigte Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.607,60 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2003 zu zahlen.
  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %, der Kläger zu 62 %.
  4. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagten lediglich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate August bis Oktober sowie Dezember 2003 in Gesamthöhe von 5.851,04 EUR (= 4 x 1.462,76 EUR) wenden, hat in der Sache Erfolg.

I.
Nebenkostenvorauszahlungen kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, weil der zwischen den Parteien am 28.07.2003 zustande gekommene Gaststättenpachtvertrag nichtig ist. Jedenfalls die Beklagte war als Existenzgründerin gemäß § 507 i.V.m. §§ 495, 355 BGB berechtigt, den in monatlichen Raten á 1.000 EUR zu tilgenden Inventarkaufvertrag, bei dem es sich materiell um ein Verbraucherdarlehen i.S. des § 491 Abs. 1 BGB handelt, zu widerrufen. Nach § 495 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbrauchsarlehen, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 507 BGB gelten die §§ 491 – 506 auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die für die Aufnahme iner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen. Die Voraussetzungen des § 507 BGB sind in der Person der Beklagten erfüllt, denn der Ratenkaufvertrag über das Inventar diente auch der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit als Gastwirtin. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Kredit der Fortsetzung oder Erweiterung einer bereits aufgenommenen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen sollte, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 507, RdNr. 3) nicht vorgebracht. Aufgrund der von den Beklagten vorgelegten Gewerbeauskunft der Gemeinde B. ist vielmehr davon auszugehen, dass die in B. bis zum 30.10.2003 angemeldete Schank- und Speisewirtschaft lediglich von dem Beklagten betrieben worden ist. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. seine Behauptung, die Gaststätte in B. sei von beiden Beklagten gemeinsam geführt worden, ist substanz- und beweislos.

Im Übrigen ist der Kreditnehmer nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2000, 1221 zu § 18 VerbrKrG) auch dann Verbraucher, wenn eine bereits ausgeübte Tätigkeit – wie hier – mit der neuen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht davon klar abgegrenzt ist. Hierfür spricht im Hinblick auf den zeilichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des streitgegenständlichen Pachtvertrages und der Abmeldung der Schank- und Speisewirtschaft in B. zugunsten der Beklagten bereits eine tatsächliche Vermutung, die der Kläger nicht wiederlegt hat.

Die Beklagte hat ihre auf Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Erklärung mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2003 fristgerecht wiederrufen. Gemäß § 358 BGB ist sie damit auch nicht mehr an die mit dem Kreditvertrag verbundene Willenserklärung über den Abschluss des Gaststättenpachtvertrages gebunden. Die Unwirksamkeit des mit der Beklagten geschlossenen Kredit- und Gatstättenpachvertrages führt den Umständen nach § 139 BGB zur Unwirksamkein des Vertrages auch mit dem Beklagten, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 507 BGB auch in der Person des Beklagten vorliegen. Rechtserheblichen hierzu ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.

Bei Nichtigkeit des Gaststättenpachtvertrages kann der Kläger von den Beklagten nur Ersatz der tatsächlich angefallenen Nebenkosten verlangen, nicht aber die Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen, die hier allein streitgegenständlich sind.

II.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen kann der Kläger selbst bei Annahme eines wirksamen Gaststättenpachtvertrages wegen Eintritts der Abrechnungsreife spätestens zum 31.12.2004 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2005 keine Nebenkostenvorauszahlungen für das Abrechnungsjahr 2003 mehr verlangen. Mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Voraussetzungen bestimmt waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, OLGR Düsseldorf 1998, 94 = ZMR 1998, 219; OLG Franfurt am Main, Urt. v. 23.04.1999, ZMR 1999, 628; OLG Hamburg, Beschl. vom 02.11.1988, NJW-RR 1989,82; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., RdNr. 527), geht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen unter. Rückständige Vorschüsse braucht der Mieter trotz des eingetretenen Zahlungsverzugs dann nicht mehr zu zahlen, weil Nebenkostenvorauszahlungen ihrem Zweck entsprechend dem Vermieter lediglich vorübergehend eine Vorfinanzierung seiner entsprechenden Aufwendungen ersparen sollen und der Vermieter kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr daran hat, weiterhin offene Vorauszahlungen einzufordern, wenn er die Nebenkosten bereits endgültig abrechnen kann oder nach Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist abrechnen muss (BGH, NZM 2001, 234; OLG Hamburg, a.a.O.; Wolf/Eckert, a.a.O.).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert: 5.851,04 EUR

Dahlbokum
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