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Streitwertbemessung darf keine abschreckende Wirkung haben

Der Streitwert ist kein Mittel um ein Vollstreckungsdefizit auszugleichen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2013, I – 20 W 81/12

Nordrhein Westfalen Wappen

Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss vom 19.12.2013
I – 20 W 81/12

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

GmbH & Co. KG

Klägerin

./.

….

Beklagte

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 19.12.2013….

beschlossen

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.01.2012 abgeändert

Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache den tenorierten Erfolg.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Angabe des Antragsstellers in der Antragsschrift bei der Bewertung seines Unterlassungsbegehrens erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Angabe ist jedoch anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen nachzuprüfen (BGH GRUR 1977, 748, 749)

Dabei ist im Rahmen des Unterlassungsbegehrens nach § 97 Abs. 1 UrhG in der Rechtsprechung streitig, ob auch generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (zum Meinungsstand: siehe OLG Celle GRUR 2012, 270 – Unterlassungsstreitwert). Der Senat vertritt nach ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dies – wie auch bei der Klage eines Mitbewerbers nach § 8 Abs. 1 UWG – nicht der Fall ist.

Eine Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ist dem Zivilrecht fremd. Die Streitwertbemessung ist weder ein vom Gesetz vorgesehenes noch ein geeignetes Mittel, ein staatliches Vollstreckungsdefizit auszugleichen (vgl. OLG Frankfurt GRUR – RR 2005, 71, 72 – Toile Monogram). Es ist daher nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung bei der Geltendmachung von Unterlassungbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen ihn geführten Rechtstreits mit einem hohen Streitwert zu belasten, um potenzielle weitere Nachahmer abzuschrecken (vgl. OLG Celle a.a.O.). Vielmehr dient der Gebührenstreitwert der Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er darf nicht zu einem Mittel denaturiert werden, Zivilstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern, zumal da ein Teil der Gebühren in Person der Rechtsanwälte Privaten zufließt (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 41).

Die von der Antragsstellerin im Schriftsatz vom 09.12.2012 aufgeführten generalpräventiven Gesichtspunkte, die offensichtlich in ihre Streitwertbezifferung Eingang gefunden haben, haben mithin außer Betracht zu bleiben.

Ist danach allein das wirtschaftliche Interesse der Antragsstellerin an der begehrten Unterlassung relevant, sind ihre möglichen Umsatzeinbußen zu beziffern. Wie auch das OLG Celle (a.a.O.) in einem vergleichbaren Fall hält der Senat unter Zugrundelegung geschätzter entgangener Einnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren und unter Berücksichtigung eines für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden Abschlags von einem Drittel einen Betrag von bis zu 7.000,00 € für angemessen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

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