LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2012, 36 O 117/11
Landgericht Düsseldorf
Beschluss vom 19.07.2012
36 O 117/11
In dem Rechtstreit
GmbH…
Klägerin
./.
GmbH…
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf
hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfim schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … geschlossen am 19.07.2012
beschlossen
1. Der Verkündungstermin vom 30.08.2012 wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht heute.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hat mit dem Mahnbescheid vom 25.01.2011 restliche Ansprüche aus Leasingvertrag aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend gemacht. Der Mahnbescheid ist am 17.09.2011 zugestellt worden. Am 29.06.2011 war die Beklagte wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden.
Am 20.09.2011 ging ein Widerspruch ein. Daraufhin begründete die Klägern mit Schriftsatz vom 22.12.2011 ihre Klage und kündigte den Antrag an, die beklagte Partei zu verurteilen, an die klagende Partei 6.554,17 € zu zahlen nebst Zinsen.
Der Beklagtenvertreter bestellte sich mit Schriftsatz vom 06.01.2012 für den früheren Geschäftsührer der Beklagten, Herrn …. ….. persönlich. Er verwies auf die Unzulässigkeit der Klage.
Daraufhin nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.02.2012 den Antrag auf Durchführung der Sache im streitigen Verfahren zurück.
Die Beklagte stellte nunmehr den Antrag mit Schriftsatz vom 24.02.2012 auf Durchführung des streitigen Verfahrens und Klageabweisung.
Die Parteien streiten, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Klägerin bittet „die Anträge der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 24.02.2012 zurückzuweisen (Bl. 53 GA)“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
In der Sache ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Der Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 4 ZPO lässt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen vorherigen Anträge entfallen. Die Entscheidung über die Kosten ergeht durch Beschluss, §§ 128 Abs. 3, 308 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Denn die Klägerin hat eine unzulässige Klage erhoben. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und der Zustellung der prozessleitenden Verfügung der Kammer und die Klagebegründung der Klägerin nicht mehr existent. Seit 29.06.2011 ist die Beklagte im Handelsregister gelöscht worden. Folglich war die Klage in jedem Stadium des Verfahrens unzulässig.
Die Beklagte kann sich auch hierauf berufen. Denn eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit im Streit ist, ist nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Entscheidung hierüber als parteifähig zu behandeln (BGH NJW 2008, 527). Hier kann kein Zweifel bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich für die Beklagte bestellt hat und zwar auf Veranlassung des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn …. ….. Die missverständliche Wortwahl im Schriftsatz vom 06.01.2012 lässt für jeden außenstehenden Beteiligten gem. §§ 133, 157 BGB über den Wortlaut hinaus erkennen, dass …. …. sich als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten für diese auf deren Nichtexistenz berufen will. Jede andere Auslegung wäre spitzfindig.
Die Kammer ist auch nicht an der Kostenentscheidung gehindert durch den Antrag auf Rücknahme der Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 4 ZPO. Denn das Verfahren bleibt bei der Kammer anhängig. Die Beklagte hat die Fortführung des Rechtsstreits mit dem Ziel einer Kostenentscheidung beantragt.
Entsprechend war zu entscheiden (vgl. BGH NZBau 2005, 588 II b).
Dass die Parteien in dem jetzigen Verfahrensstand keine angepassten Anträge auf ausdrückliche Kostenüberbürdung bezüglich des Gegners jeweils gestellt haben, kann dahinstehen. Die Entscheidung über die Kosten ergeht – wie oben ausgeführt – von Amts wegen, § 308 ZPO.
Streitwert: 6.800,00 €, ab 27.12.2011 6.600,00 € und ab 15.02.2012 (Eingang des Schriftsatzes vom 13.02.2012 derKlägerin) bis 2.600,00 € (Kosteninteresse)
Anmerkung: vgl. hierzu auch in dieser Sache:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2012, I-24 W 66/12