Beklagte wurde nach § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und soll nun die Frage ihrer Existenz klären lassen können
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2012, I – 24 W 66/12
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss vom 22.10.2012
I – 24 W 66/12
In dem Rechtsstreit
Firma … GmbH,
Klägerin
./.
Firma … GmbH,
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter … am 22.10.2012
beschlossen
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2012 wird auf ihre Kosten zurürckgewiesen.
Beschwerdewert: bis 2.600,00 €
Entscheidungsgründe
Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen, die dieser nach § 349 Abs. 2 ZPO an Stelle der Kammer getroffen hat, befindet der Senat in der durch § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung, weil der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen nicht Einzelrichter i. S. v. § 568 Abs. 1 ZPO ist (BGH NJW 2004, 856).
Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin analog § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Prozessfähigkeit der wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG gelöschten Beklagten ist in dem gegen sie gerichteten Rechtsstreit zu fingieren, damit sie die Frage ihrer Existenz klären lassen kann (vgl. BGH NJW 2008, 527). Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte auch beantragt. Dass ihr Prozessbevollmächtigter sich – zunächst – für ihren früheren Geschäftsführer persönlich bestellt hat (Bl. 43 GA), hat das Landgericht mit Recht als unschädlich betrachtet, da diese Erklärung ersichtlich die – nicht zutreffende – Erwägung zugrunde lag, die nicht mehr existente Beklagte selbst könne nicht Prozesspartei sein. Das kann indes dahin stehen, weil der Prozessbevollmächtigte durch den mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 ausdrücklich namens der Beklagten gestellten Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (Bl. 49 GA), hinreichend deutlich gemacht hat, dass – wie inzwischen auch die Klägerin einräumt (Bl. 111 f. GA) – er (auch) die Beklagte selbst vertritt.
Zur Aufnahme des Rechtsstreits war die Beklagte auch nach Zurücknahme des Antrags der Klägerin auf Durchführung des streitigen Verfahrens noch befugt, da die Frage ihrer rechtlichen Existenz noch nicht abschließend geklärt und damit auch ihre Prozessfähigkeit weiterhin zu fingieren war. Denn durch die Zurücknahme des Antrags wird der Rechtsstreit nicht – wie durch die Zurücknahme der Klage – entgültig beendet. Es entfällt lediglich die Rechtshängigkeit. Das Verfahren bleibt aber als Mahnverfahren anhängig und kann von beiden Parteien durch die erneute Beantragung der Durchführung des streitigen Verfahrens fortgeführt werden (BGH NJW-RR 2006, 2001).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.