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Kein Innenausgleich bei einer BGB-Gesellschaft

Gem. § 426 Abs. 1 BGB kein gesamtschuldnerischer Ausgleich

LG Bochum, Urteil vom 28.06.2002, 4 O 243/02

Nordrhein Westfalen Wappen

Landgericht Bochum
Urteil vom 28.06.2002
4 O 243/02

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Herr…

Kläger

./.

Herr…

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 28.06.2002 durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter

für Recht erkannt

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien gründeten eine BGB-Gesellschaft. Zwecke der Gesellschaft war es, ein Grundstück mit einem darauf befindlichen Gaststättengebäude zu erwerben und sodann wirtschaftlich zu nutzen, insbesondere durch Verpachtung der Gaststätte. Die Parteien nahmen zur Finanzierung ein Darlehen bei der …-Volksband eG in U. über 190.000,00 DM auf. Das Darlehen wurde später notleidend, was schließlich dazu führte, dass das Grundstück auf Betreiben der Bank zwangsversteigert wurde.

Der Kläger behauptet, er habe zur Sicherung der Darlehensansprüche der Bank seine Ansprüche aus seiner bei der … Versicherungs-AG bestehenden Lebensversicherung abgetreten. Aufgrund dieser Abtretung habe die Versicherung 34.355,00 DM an die Bank gezahlt, und zwar nicht vor dem 01.04.1998. Überdies habe der Kläger das Darlehen mit monatlich 700,00 DM bedient.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.177,00 DM entspricht 8.782,46 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz des Diskontsatzüberleitungsgesetzes der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1, 2 BGB nicht dargetan. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Kläger mehr als den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil geleistet hat (BGH NJW 1986, 1097; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 426 Rn. 5). Entsprechend wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger dargelegt hätte, dass er über die Hälfte der Darlehensschuld hinaus in Höhe der Klageforderung die Schuld der Parteien erfüllt hat. Mangels entsprechenden Vortrags ist die Klage unschlüssig, worauf der Beklagte den Kläger bereits in der Klageerwiderung vom 07.05.2002 hingewiesen hat.

Auch aus anderen Gründen kann die Klage keinen Erfolg haben. Mit der Versteigerung des Grundstücks endigte die Gesellschaft der Parteien wegen Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks gem. § 726 BGB. Folge der Auflösung ist nach § 730 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern.

Selbst wenn dem Kläger wegen einer im Innenverhältnis zu dem Beklagten überobligatorischen Erfüllung der Darlehensschuld ein Ausgleichsanspruch zustünde, könnte dieser während der Abwicklung der Gesellschaft nicht selbstständig geltend gemacht werden. Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesamthand oder gegen Mitgesellschaftler bilden vielmehr einen unselbständigen Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung. Diese sog. Durchsetzungssperre erfasst dabei sowohl einen etwaigen Ausgleichsanspruch des Klägers aus § 426 Abs. 1 BGB als auch die gem. § 426 Abs. 2 BGB zu Regresszwecken auf den Kläger übergeleiteten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger (BGH WM 1988, 446).

Eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre besteht lediglich dann, wenn bereits vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass der Gesellschafter in Höhe des unmittelbar gegen den anderen Gesellschafter geltend gemachten Anspruchs auch Ausgleich verlangen könnte (BGHZ 37, 299, 305; BGH WM 1988, 446). Hiefür bedarf es zweierlei: Es darf weder unverteiltes Gesellschaftsvermögen mehr geben, auf das der Beklagte den Kläger verweisen könnte, noch dürfen Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger bestehen, die zu dem Ergebnis führen könnten, der Kläger habe dem Beklagten etas auszugleichen (BGH WM 1974, 749, 751). Auch dies ist nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckabrkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Dahlbokum
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