Das abgeleitete Besitzrecht des mittelbaren Besitzers erlischt, wenn auch das Besitzrecht des unmittelbaren Besitzers endet
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2014, 5 O 213/13
Amtsgericht Köln
Urteil vom 30.04.2014
118 C 362/13
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
Firma … GmbH
Klägerin
./.
Herrn
Beklagter
hat das Amtsgericht Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2014 durch den Richter am Amtsgericht….
für Recht erkannt
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Werbe- und Internetagentur. Der Beklagte war aufgrund des Vertrages vom 26.01.2012 (Bl. 9 der Gerichtsakte) deren Kunde. Bei Vertragsschluss war dem Beklagten ein Informationsblatt (Bl. 29 der Gerichtsakte) ausgehändigt worden, in dem es heißt: Die Laufzeit beträgt zunächst zwölf Monate.
Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis vorsorglich unter dem 08.03.2013.
Die Klägerin verfolgte mit der Klage Ausgleich diverser Rechnungen für das Leistungsjahr 2013 zu 1.328,04 €.
Sie behauptet, das Vertragsverhältnis habe nicht nur für das erste Vertragsjahr, sondern auch für das sich anschließende Jahr bestanden. Dazu bezieht sie sich auf eine Verlängerungsklausel in ihren so genannten SEO-Bedingungen. Dabei solle es sich um ihre Allgemeinen Geschäftsbedinungungen handeln. Sie ist der Auffassung derenthalben reiche auch Kenntnisnahmemöglichkeit des Beklagten hin, um diesen im Vertragsverhältnis Geltung zu verschaffen. Der Vertrag weise schließlich an mehreren Stellen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin. Außerdem sei erneut bei Konzeptfreigabe am 05.07.2012 auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden, mit denen der Beklagte dann erneut ein Einverständnis erklärt hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.328,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 599,71 € seit Zustellung des Mahnbescheides sowie aus weiteren 728,33 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bringt vor, er habe jenseits des Informationsblattes bei Vertragsschluss keinerlei andere Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten. Selbst wenn diese für ihn einsehbar gewesen wären, so stünden sie doch in eklatantem Widerspruch zu dem Inhalt des Informationsblatts und seien folglich überraschend.
Das Gericht hat den Parteien mit Beschluss vom 30.01.2014 Hinweise erteilt gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt des gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat aus dem ehemals zwischen den Parteien bestandenen SEO-Vertrag vom 26.01.2012 nach Ablauf des ersten Vertragsjahres keinen Anspruch auf Zahlung aus ihren späteren Rechnungen über insgesamt 1.328,04 €.
Der Vertrag war in diesem Zeitpunkt bereits durch Zeitablauf beendet.
Sollte die Klägerin wo auch immer in welchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch immer eine Verlängerungsklausel auf ein zweites Jahr geregelt haben, so sind doch solche Geschäftsbedingungen nicht zum Gegenstand dieses Vertrages gemacht worden.
Denn nicht erst die Kündigung des zugrunde liegenden Vertrages durch die Beklagte vom 08.03.2013 hatte diesen mit Zugang der Kündigung rechtswirksam beendet. Der Vertrag war bereits mit Ablauf des ersten Vertragsjahres beendet worden. Ein anderes ergibt sich nicht in Hinblick auf irgendwelche Vertragsbedingungen. Denn aus dem von der Klägerin der Beklagten bei Vertragsschluss hingegebenen Hinweisblatt ergibt sich bei zwangloser Betrachtung, dass die Parteien einen Vertrag mit einer Laufzeit von zunächst zwölf Monaten geschlossen hatten, §§ 242,157,133 BGB. Denn dort heißt es ziemlich unmissverständlich: „Die Laufzeit beträgt zunächst zwölf Monate“. Da ein Verlängerungsvertrag nicht ausdrücklich geschlossen worden ist und sich befristete Verträge grundsätzlich nicht automatisch verlängern, endete das Vertragsverhältnis also mit Ablauf dieses Vertragszeitraumes.
Ein anderes gilt auch nicht in Hinblick auf irgendwelche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen will, die eine automatische zweijährige Verlängerungsregelung enthalten, sind diese ungeachtet des rechtich in jeder Hinsicht zutreffenden Vorbringens der Klägerin zur regelmäßigen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge jedenfalls vorliegend nicht in den zugrundeliegenden Vertrag einbezogen worden. Mit der Rechtsausführungen der Klägerin mag es sich nämlich verhalten, wie immer es will. Mit dem Zusatz unter der Unterschrift des Beklagten, “ Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Kenntnsinahme der SEO-Bestimmungen www. …. .de“, ist bei einer natürlichen Betrachtungsweuse nicht auch nur im mindesten erkennbar, unter dem Begriff der SEO-Bestimmungen“ könnten ausgerechnet so etwas wie Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB zu verstehen sein. Wie sich dem Vertragstext entnehemen lässt, soll unter dem Kürzel SEO der Begriff Suchmaschinenoptimierung zu verstehen sein. Bei einer unbefangenen und von Winkelzügen freien Betrachtung wird daher der Verwendungsgegner unter dem Begriff SEO-Bestimmungen allenfalls Bestimmungen dahin vermuten und erwarten, die der technischen Nutzung der Suchmaschine dienen, sie ermöglichen, behindern oder ausschließen. Bei einer solchen unbefangenen Betrachtsungsweise steht der Begriff SEO-Bestimmungen daher lediglich für eine technische Seite der Suchmaschinenoptimierung. Hierunter umgekehrt rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen verstehen zu müssen, erschließt sich weder aus dem Begriff „SEO-Bestimmungen“ noch sonst aus dem gesamten Zusammenhang des Vertragsexemplars. Hinzu kommt, dass im allgemeinen bei der Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch der Terminus Allgemeiner Geschäftsbedingungen Verwendung findet, sei es in abgekürzter Form als AGB oder unter dem Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen. Von dieser Terminologie abzuweichen, besteht in aller Regel nicht mindester Anlass. Auch vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, warum die Klägerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgerechnet unter dem Begriff SEO-Bestimmungen verstehen bzw. verstecken sollte. Bei einer von Winkelzügen freien Betrachtung lag es auch bei der Klägerin offen auf der Hand, dass sie die Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit dem allgemeine gängigen Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen verbinden konnte. Kann man als durchschnittlicher Vertragsinteressent umgekehrt unter dem Begriff SEO-Bestimmungen bei zwangsloser Betrachtung allenfalls allgemeine Technische Bedingungen, nicht etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen erwarten, so sind solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere eine Verlängerungsklausel, auch nicht schlüssig in den zugrundeliegenden Vertrag einbezogen worden. Ein anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Konzeptfreigabe. Sowie der Beklagte dort unter den Satz „es gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sein Unterschrift gesetzt hat, musste er vor den ihm zur Verfügung gestellten Veratragsunterlagen davon ausgehen, es handele sich bei diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen um das, was in dem Informationsblatt enthalten war. Sollte wider das natürliche Erwarten des Beklagten von der Klägerin hier ein anderes gemeint gewesen sein, so war dies jedenfalls für den Beklagten ohne ein Weiters ncht erkennbar. Damit hatte er bei natürlicher Betrachtung Entsprechendes auch nicht im Sinne der Auffassung der Klägerin erklären wollen.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die offensichtlich ganz erheblich von dem Regelungsgehalt des Informationsblattes, das die Klägerin dem Beklagten bei Vertragsschluss ausgehändigt hatte, abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen denn dann, wollte man sie als vereinbart betrachten wollen, nicht als überraschend und angemessen gelten müssten, § 307 Abs. 1 und 2 BGB, so dass ihre Unwirksamkeit anzunehmen sein müsste. Auch dann müsste die Klage umfassend der Abweisung zugeführt werden. Folglich ist die Klage bei einer von Winkelzügen freien, ungezwungenen und natürlichen Betrachtung es Vertragsinhalts, wie er sich aufgrund der bei Vertragsabschluss dem Beklagten zur Verfügung gestellten unterlagen ergibt, abzuweisen.
Streitwert: 1.328,04 €