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Spitzenstellungsberühmung als Technologie- und Marktführer

Falsche Angaben können zu einem Unterlassungsanspruch gem. §§ 1 und 3 UWG führen

LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2003, 407 O 203/03

Hamburg Wappen

Landgericht Hamburg
Urteil vom 10.09.2003
407 O 203/03

Im Namen des Volkes
Urteil

In der Sache

… GmbH

Antragsteller

./.

AG…

Antragsgegnerin zu 1)

Herr..

Antragsgegner zu 2)

Herr…

Antragsgegner zu 3)

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

erkennt das Landgericht Hamburg, Kammer 07 für Handelssachen auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … als Vorsitzenden und die Handelsrichter … und …
für Recht erkannt

I.
1. Im Wege der einstweilligen Verfügung wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. zu behaupten, die Antragsgegnerin zu 1) sei Technologieführer und Marktführer in den LEH- Großflächen;
  2. zu behaupten, die Antragsgegenerin zu 1) würde als einziger Clearing-Diestleister alle Clearing-Alternativen anbieten;
  3. zu behaupten, die Erfassung zusätzlicher personalisierter Daten direkt an der Kasse sei bislang nicht möglich gewesen;
  4. zu behaupten, allein die Antragsgegnerin zu 1) könne als Technologieführer die Erfassung zusätzlicher personalisierter Daten direkt an der Kasse anbieten;
  5. zu behaupten, ausschließlich die Antragsgegnerin zu 1) biete das vollelektronische Clearing einschließlich aller Erweiterungsoptionen wie EAN 128 an;

insbesondere, wenn dies wie in der aus der Anlage AST 1 ersichtlichen Weise geschieht.

2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

  1. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 1/6, die Antragsgegner wie Gesamtschuldner 5/6.
  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Antragstellerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete des so genannten Couponings und Clearings.

Beim Couponing geht es darum, eine Art Gutschein, den der Verbraucher beispielsweise durch Abdruck in der örtlichen Presse oder durch Beilagen zu Zeitungen oder durch Postwurfsendungen erhält, in der Weise zu erfassen, dass dem Kunden, der im Fachhandel den Gutschein einlöst, der entsprechende Betrag seinem Einkauf gutgeschrieben wird. Unter dem Clearing wird sodann der Vorgang verstanden, dass demjenigen, der den Gutschein ausgegeben hat, die den Kunden gutgeschriebenen Beträge belastet werden.

Für diese Bereiche haben sich im Laufe der Zeit unterschiedliche Arten herausgebildet, nämlich das mauelle Clearing, verschiedene Möglichkeiten des halbautomatischen Clearings und das elektronische Clearing. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 7 Bezug genommen.

Der Verlag … GmbH in Köln gab im Juli 2003 eine Broschüre unter der Überschrift „Coupon-Mareting – Status quo und Perspektiven“ heraus, deren Erarbeitung von den Parteien des Verfahrens unterstützt wurde. Die Firma … gab beiden Parteien Gelegenheit zur Selbstdarstellung innerhalb der Broschüren. Auf die Anlage AST 1, dort Vor- und Rückseite des zweiten Blattes wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen verschiedene Behauptungen der Antragsgegner in dieser Selbstdarstellung. Sie beanstandet ferner die Veröffentlichung des dort abgebildeten Fotos.

Im einzelnen:
Die Antragstellerin trägt vor, die … -Studie wende sich an eine Zielgruppe, zu der auch sämtliche Kunden der Antragstellerin gehörten. Sie sei an alle mitarbeitenden Unternehmen versandt worden, sei zum Preis in Höhe von 150,00 € für jedermann zu bestellen und für Mitglieder des … e.V. im Internet abrufbar. Mitglieder des … – Institutes hätten ihren Sitz auch in Hamburg.

Die Antragstellerin trägt vor, die angegriffenen Behauptungen der Anragsgegner seien falsch. Sie seien irreführend im Sinne von § 3 UWG.

  • Es treffe nicht zu, das die Antragsgegnerin zu 1), die sich auf den Bereich des Händlercouponigs konzentriert habe, ein höhres Volumen als die Antragstellerin bearbeite. Das Aufkommen im Bereich der Hersteller- und Händlercoupons sei bei der Antragstellerin größer als bei der Antragsgegnerin zu 1).
  • Es treffe nicht zu, dass die Antragsgegnerin zu 1) als einzige Clearing-Dienstleister alle Clearing-Alternativen anbieten würde. Seit Januar 2002 biete die Antragstellerin in Deutschland 4 Clearing-Varianten an. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Antragsgegnerin zu 1) lediglich das vollautomatische Clearing angeboten. Das manuelle Clearing sei erst Mitte 2002 von der Antragsgegnerin ausgebaut worden.
  • Es treffe nicht zu, dass die Erfassung zusätzlicher personalisierter Daten direkt an der Kasse bislang nicht möglich gewesen sei. Die Antragstellerin biete diese Art des Clearings bereits seit März 2003 an. Zu diesem Zeitpunkt sei es allein der Antragstellerin möglich gewesen, dirket an der Kasse zusätzlich personalisierte Daten zu erfassen.
  • Unzutreffend sei auch, dass ausschließlich die Antragsgegnerin zu 1) das vollelektronische Clearing einschließlich aller Erweiterungsoptionen wie EAN 128 anbiete. Die Antragstellerin biete bereits seit Januar 2002 das vollelektronische Clearing an. Die Antragstellerin arbeite mit dem so genannten SmartPIN. Hierbei handelt es sich im einen 30stelligen Code, der unterschiedlich abgebildet werden könne, und zwar entweder im interleaved 2/5- oder im EAN 128- Verfahren. Die Antragstellerin benutze das Interleaved 2/5 -Verfahren, da das EAN 128-Verfahren von den meisten Kassen noch nicht verarbeitet werden könne.
  • Das in der Studie abgebildete Foto zeige Coupons, die die SmartPIN-Technologie der Antragstellerin enthielten. Die Antragstellerin würden somit keine eigenen Coupons abbilden, sondern solche der Antragstellerin.

Die beanstandeten Äußerungen seien der Antragstellerin erst am 21. August 2003 bekannt geworden.

Die Antragstellerin legt zur Glaubhaftmachung ihres Sachvortrags die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers … vom 03. und 04. September 2003 vor.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegnern im wege der einstweilligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  • zu behaupten, die Antragsgegnerin zu 1) sei Technologieführer und Marktführer in den LEH-Großflächen;
  • zu behaupten, die Antragsgegnerin zu 1) würde als einziger Clearing-Dienstleister alle Clearing-Alternativen anbieten;
  • zu behaupten, die Erfassung zusätzlicher personalisierter Daten direkt an der Kasse sei bislang nicht möglich gewesen;
  • zu behaupten, allein die Antragsgegnerin zu 1) könne als Technologieführer die Erfassung zusätzlicher personalisierter Daten direkt an der Kasse anbieten;
  • zu behaupten, ausschließlich die Antragsgegnerin zu 1) biete das vollelektronische Clearing einschließlich aller Erweiterungsoptionen wie EAN 128 an; insbesondere, wenn dies wie in der aus der Anlage AST 1 ersichtlichen Weise geschieht.
  • Coupons bzw. Ablichtungen von Coupons der Antragstellerin für eigene Werbezwecke zu verwenden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Zurückweisung des Antrags.

Sie tragen vor:

a) Es werde bestritten, dass die Antragstellerin ein höheres Couponvolumen als die Antragsgegnerin zu 1) habe. In einer Studie der Universität Münster aus dem Dezember 2002 heiße es: „Die … AG ist die älteste und von Mitarbeitern- und Kundenstamm der derzeit größte Clearing-Anbieter in Deutschland“.

b) Die Antragsgegner bestreiten mit Nichwissen, dass die Antragstellerin seit Januar 2002 in Deutschland 4 Clearingvarianten anbiete.
Das von der Antragsgegnerin zu 1) entwickelte vollelektronische Verfahren unterscheide sich von dem Verfahren der Antragstellerin. Das Verfahren der Antragsgegnerin sehe vor, dass die Coupons von der Kasse komplett überprüft und dann bereits in den Filialen der Handelsunternehmen vernichtet werden können. Die Antragstellerin berate ihre Kunden dagegen dahin, die Coupons im Handelsunternehmen aufzubewahren und anschließend an die Antragstellerin zu versenden.

c) Nach eigenen Angaben der Antragstellerin werde der SmartPIN nicht an der Kasse ausgewertet, sondern ausschließlich in Clearinghaus der Antragstellerin. Insofern sei die Behauptung der Antragsgegnerin nicht unwahr, die Erfassung zusätzlicher personalisierter Daten direkt an der Kasse sei bislang nicht möglich gewesen, allein die Antragsgegnerin zu 1) könne als Technologieführer die Erfassung zusätzlicher personalisierter Daten direkt an der Kasse anbieten.

d) Es werde bestritten, dass die abgebildeten Coupons die SmartPIN – Technologie der Antragstellerin darstelle. Da die Antragstellerin nicht in der Lage sei, personalisierte Daten unmittelbar an der Kasse zu erfassen, sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es sich hierbei um Coupons der Antragstellerin handeln solle. Im übrigen sei nicht dargelegt worden, woran zu erkennen sei, dass es sich bei den Coupons um solche der Antragstellerin handele.

Die Antragsgegner wenden die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und sind der Meinung, der Antragstellerin stehe kein Verfügungsgrund zur Seite, weil die Studie, in der die streitgegständlichen Behauptungen veröffentlicht wurden sind, bereits seit Juli 2003 veröffentlicht worden sei.

Wegen der Sachdarstellung im übrigen sowie wegen der Glaubhaftmachungsmittel der Parteien und ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Verfügungsanrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist er abzuweisen.

Der Antrag ist an das zuständige Gericht gerichtet worden. Im Streit ist lediglich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg.

Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig gem. § 24 Ab. 2 UWG. Die Antragstellerin als unmittelbar von der Wetbewerbshandlung Betroffene ist nicht der Einschränkung des § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG ausgesetzt. Soweit nicht bereits eine Beeiträchtigung des Antragstellerin durch die Verbreitung der … -Studie in Hamburg eingetreten ist, droht eine solche Beeinträchtigung jedenfalls durch den Versand der Studie und auch durch eine sonstige Verbreitung der beanstandeten Behauptungen durch die Antragsgegner, solange eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeschlossen ist. Der Unterlassungsanspruch bezüglich der angegriffenen Behauptungen steht der Antragstellerin auch nach §§ 1 und 3 UWG zu.

a) Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, ihre Behauptung, die Antragsgegnerin zu 1) sei Technologie- und Marktführer in den LEH – Großflächen, sei zutreffend. Die beanstandete Behauptung beinhaltet zunächst die Spitzenberühmung der Antragsgegner dahin, die Antragsgegnerin zu 1) sei Technologieführerin. Dies beinhaltet die Behauptung, in jeder Hinsicht den Mitbewerbern technisch überlegen zu sein. Dafür macht die Antragsgegnerin nichts glaubhaft. Ebenso wenig macht sie glaubhaft, dass sie berechtigterweise von einer Technologieführerschaft innerhalb eines Teilsegments des Marktes – nämlich innerhalb der LEH – Großflächen – zu sprechen berechtigt sein könnten. Besonderheiten dieses Teilmarktes, die eine Techologieführerschaft der Antragsgegnerin zu 1) aufzeigen könnten, sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Auch die Behauptung, die Antragsgegnerin zu 1) sei Marktführer in den LEH – Großflächen, ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Die Antragsgegnerin macht nicht glaubhaft, dass die Antragsgegnerin zu 1) seit längerer Zeit und auf Dauer angelegt die beanspruchte Marktführerschaft tatsächlich innehabe. Darüber hinaus ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Begriff der Marktführerschaft von den angesprochenen Verkehrskreisen auf den Gesamtmarkt bezogen wird und sich in dieser Bedeutung auch im Bewusstsein der Leser festsetzt. Aus diesem Grunde erscheint es der Kammer als irreführend, wenn ein beliebiges Marktsegment herausgesucht wird, um einen gegebenfalls gegebenen Vorsprung innerhalb dieses Segments plakativ als Marktführerschaft darzustellen. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegner auch ihre Marktführerschaft für den Teilmarkt nicht glaubhaft gemacht haben. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Tabellen, die eine Veröffentlichung des … aus dem Jahre 2002 als Quelle bezeichnen, sind nicht geeignet, die Marktführerschaft zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen.

b) Die Behauptung, die Antragsgegnerin zu 1) würde als einziger Clearing-Dienstleister alle Clearing-Alternativen anbieten, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ersichtlich existiert neben den Parteien des Verfahrens zumindest noch eine Firma S. . Dass dieser Anbieter nicht sämtliche Arten des Clearings anbietet, tragen die Antragsgegner nicht vor. Darüber hinaus hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, sowohl ein manuelles Clearing, als auch zwei halbautomatische Varianten des Clearings sowie ein elektronisches bzw. vollautomatisches Clearing anzubieten. Demgegenüber tragen die Antragsgegner lediglich vor, sei könnten sich nicht vorstellen, dass die Antragstellerin die Variante des vollelektronischen Clearings anbiete.

c) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin als erstes Unternehmen in der Lage gewesen sei, direkt an der Kasse zusätzliche personalisierte Daten erfassen zu können. Sie biete diese Möglichkeit auch seit März 2003 an. Dem treten die Antragsgegnerin nicht ihrerseits mit Glaubhaftmachungsmitteln entgegen. Auf den in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis auf EAN 128 kommt es nicht an. Die Betonung der Spitzenstellung der Antragsgegnerin zu 1) liegt auf der Behauptung, sie allein könne das vollelektronische Clearing anbieten. Der Adressat in dieser Behauptung versteht diese nicht dahin, die Antragsgegner wollten Vorzüge von EAN 128 dem SmartPIN der Antragstellerin gegenüberstellen. Die Kernaussage, die im Bewusstsein des Lesers haften bleibt, besteht darin, dass allein die Antragsgegnerin zu 1) ein vollelektronisches Clearing anbiete.

Die von der Antragstellerin angegriffenen Behauptung der Antragsgegner stellen überwiegend nach der Glaubhaftmachungssituation als unzutreffend einzuordnende Spitzenstellungsberühmungen der Antragsgegner dar. Damit verstoßen die Antragsgegner gegen § 3 UWG, so dass sie zur Unterlassung verpflichtet sind. Soweit es um die Behauptung geht, die Erfassung zusätzlicher personalisierter Daten direkt an der Kasse sei bislang nicht möglich gewesen, stellt dies im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, sie sei bereits seit März 2003 zu einer solchen Erfassung in der Lage, eine unzulässige Diskriminierung der Antragstellerin dar, die nach § 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.

Der Antragstellerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass sie erst am 21. August Kenntnis von der Studie mit den beanstandeten Äußerungen erlangt habe. Die Vermutung des § 25 UWG ist damit nicht widerlegt.

Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass die Antragsgegner das beanstandete Foto für Werbezwecke benutzen, ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Verletzung der Antragstellerin durch die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos ist nicht zu erkennen. Ob der Antragstellerin angesichts ihres Vortrags zu den Unterschieden bzw. Gemeinsamkeiten von EAN – Code und SmartPIN dahingehend gefolgt werden kann, die abgebildeten Coupons wiesen dem SmartPIN der Antragstellerin auf, kann dahinstehen. Jedenfalls geht die Kammer davon aus, dass für den Betrachter des Fotos dieser Umstand nicht erkennbar ist. Der Adressat der Studie erkennt in dem Foto die Abbildung einer typischen Kassenszene, in der ein Coupon eingescannt wird. Ein Bezug zur Antragstellerin ist für den Betrachter des Fotos nicht erkennbar. weder dürfte dem durchschnittlichen Betrachter des Fotos gegenwärtig sein – sofern er überhaupt erkennt, für welche Waren die Coupons ausgegeben worden sind-, dass es sich insoweit um Kunden der Antragstellerin handele. Des weiteren hat die Antragstellerin dagelegt, dass auch die Antragstellerin zu 1) mit dem SmartPIN arbeite, so dass sich eine Zuordnung zur Antragstellerin über den SmartPIN ebenfalls verbietet.

Rechte am Foto legt die Antragstellerin nicht dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Ziff. 11, 711 ZPO

Dahlbokum
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