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Zur Prozesskostenhilfe bei beabsichtigter Schadenersatzklage

Gefrierschrankbrand, könnte durch Eigenverschulden herbeigeführt sein und ist nicht zwingend ein Produktfehler

LG Aachen, Beschluss vom 13.10.2009, 7 O 238/09

Nordrhein Westfalen Wappen

Landgericht Aachen
Beschluss vom 13.10.2009
7 O 238/09

 

 

Herrn

Kläger

./.

Firma

Beklagte zu 1)

Firma

Beklagte zu 2)

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dahlbokum und Dr. Stoppel, Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen am 13.10.2009 durch die Richter am Langericht … als Einzelrichter

beschlossen

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 18.09.2009 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antragsteller wird nämlich den Nachweis, dass der Wohnungsbrand durch einen Produktfehler des bei der Antragsgegnerin zu 1) gekauften und von der Antragsgegnerin zu 2) hergestellten Gefrierschrankes ausgelöst wurde, nicht führen können.

Zwar ist die eigentliche Erhebung und Würdigung der Beweise nicht im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern erst im Rechtsstreit durchzuführen, so dass dann, wenn über eine streitige Behauptung des Antragstellers Beweis zu erheben wäre, die hinreichenden Erfolgsaussichten nicht verneint werden können. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es als ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller mit den ihm zur Verfügung stehenden und von ihm angebotenen Beweismitteln den Nachweis wird führen können (vgl. Zöller-Phillipi, ZPO, 27. Auflage 2009, § 114 Rn. 26 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Dem vom Antragsteller zitierten Sachverständigengutachten aus dem Verfahren 7 OH 3/09 ist zwar zu entnehmen, dass der Brand seinen Ausgang im Bereich des Gefrierschankes bzw. seiner Zuleitung nahm. Der Antragsteller gibt aber die Ergebnisse des Gutachtens verkürzt wieder. Der Sachverständige hat nämlich unmissverständlich ausgeführt, dass die Brandursache verlässlich nicht habe geklärt werden können. Der Ausbruch des Brandes im Bereich des Gefrierschrankes ist aber auch nicht einmal ein Indiz für einen Produktfehler, weil der Sachverständige in seinem Gutachten Tatsachen aufgezeigt hat, die auf Manipulationen am Gefrierschrank hindeuten und die brandursächlich gewesen sein können, was einem Produktfehler entgegen stünde. So konnte der Sachverständige die geschmolzenen Reste eines an der Rückseite des Geräts bestimmungsgemäß angebrachten Kunststoffgitters und von Abstandhaltern nicht finden. Überzeugend hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Demontage dieser Bauteile dazu gedient haben mag, das Gerät näher an die Wand zu rücken. Dies kann nach der weiteren Einschätzung des Sachverständigen zu einer Überhitzung geführt und den Brand ausgelöst haben. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen auch der Zustand der Stromzufuhr zum Gerät nicht mehr rekonstruiert werden konnte. So stand das Gerät nach dem Brand etwa 3,32 m von der nächsten Stromquelle entfernt; die Zuleitung wies aber nur eine Länge von ca. 0,77 m auf. Wenn sich aber in unmittelbarer Nähe des Gefrierschrankes eine defekte oder überlastete Verlängerungsschnur befunden hat, stünde dies einem Produktfehler ebenfalls entgegen.

Dahlbokum
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