Klägerin sah von außen keine Gefahr einer Verletzung ihrer Finger
BGH, Urteil vom 18.05.1999, VI ZR 192/98 („Papierreißwolf“)
BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 18. Mai 1999
VI ZR 192/98
Im Namen des Volkes
Urteil
Amtlicher Leitsatz:
Zur Instruktionspflichtverletzung des Herstellers eines Papierreißwolfs bezüglich der von außen nicht erkennbaren Gefahr einer Verletzung der Finger des Benutzers.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten 88% und der Klägerin 12% zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten beider Parteien in diesem Rechtszug haben die Beklagte 55% und die Klägerin 45% zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin fasste, von C. unbeobachtet, mit ihrer linken Hand in den Einführungsschlitz des Aktenvernichters, dessen Messerwalzen dadurch in Betrieb gesetzt wurden. Die Hand der Klägerin wurde so schwer verletzt, dass die oberen Glieder des kleinen Fingers, des Ringfingers und des Mittelfingers amputiert werden mussten. Die dazu erforderliche stationäre Behandlung der Klägerin dauerte vom 3. bis zum 14. Dezember 1994.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Aktenvernichter sei von der Beklagten fehlerhaft konstruiert worden. Die Schneidevorrichtung liege zu dicht hinter dem Einführungsschlitz; sie könne sowohl von einer Kinderhand als auch von einer schmalen Erwachsenenhand erreicht werden. Überdies habe die Beklagte gegen die ihr obliegende Instruktionspflicht verstoßen, da sie weder auf dem Gerät selbst noch in der Bedienungsanleitung auf die Gefahr einer Verstümmelung der Finger hingewiesen habe. Hierbei habe die Beklagte auch einen naheliegenden Fehlgebrauch des Geräts durch Kinder oder Erwachsene berücksichtigen müssen.
Die Klägerin hat die von ihr eingelegte Revision zurückgenommen. Die Beklagte erstrebt mit der für sie zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Konstruktion des Aktenvernichters sei nicht fehlerhaft. Das Gerät erfülle die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und habe entsprechende Prüfbescheinigungen erhalten. Es sei nicht ersichtlich, daß der Stand der Technik im Jahre 1994 weitergehende Sicherheitsvorkehrungen erfordert habe. Die Beklagte habe bei der Herstellung des Produkts durch die räumliche Trennung des Geräteschalters vom Einführungsschlitz, den Einbau der Lichtschranke und die Verengung des Einführungsschlitzes auf 6,5 mm eine dreifache Sicherung geschaffen. Auch gehe der Abstand der Schneidevorrichtung vom Einführungsschlitz mit 2 cm über die in den Sicherheitsregeln vorgeschriebenen 1,5 cm noch hinaus.
Die Beklagte habe jedoch schuldhaft die ihr obliegende Instruktionspflicht verletzt. Da Kinder und auch Erwachsene mit besonders dünnen Fingern in den Papiereinführungsschlitz hineingreifen könnten, bestünden Gefahren, auf welche die Beklagte etwa durch Anbringung eines Piktogramms an dem Gerät habe hinweisen müssen. Durch das Unterlassen eines solchen Hinweises sei der Schaden der Klägerin verursacht worden. Denn es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß C. bei ausreichendem Hinweis das Gerät für die Zeit der Anwesenheit der Klägerin ausgeschaltet und so deren Verletzung verhindert hätte. Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin scheide ebenso aus wie die anspruchsmindernde Anrechnung eines Verschuldens des C.
II.
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
1. Dass das Berufungsgericht die Konstruktion des Aktenvernichters nicht als fehlerhaft beurteilt hat, wird von der Revision als ihr günstig hingenommen. Ob ersteres den von der Revisionserwiderung hilfsweise erhobenen Gegenrügen standhält, bedarf keiner Entscheidung, da das Berufungsurteil von der darin niedergelegten Begründung getragen wird.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ein Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Beklagte bei der Inverkehrgabe des Aktenvernichters durch Unterlassen eines gebotenen Warnhinweises gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen und dadurch die Verletzung der Klägerin verursacht hat.
a) Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, daß er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben (BGHZ 64, 46, 49; 116, 60, 65; Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 – VI ZR 187/85 – NJW 1987, 372, 373). Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; Senatsurteile vom 7. Juli 1981 – VI ZR 62/80 – NJW 1981, 2514, 2515 [BGH 16.06.1981 – VI ZR 38/80] und vom 27. September 1994 – VI ZR 150/93 – NJW 1994, ;3349, 3350). Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; Senatsurteil vom 04. Februar 1986 – VI ZR 179/84 – NJW 1986, 1863, 1864), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (Senatsurteil vom 14. März 1995 – VI ZR 34/94 – NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (Senatsurteil vom 7. Juli 1981 – VI ZR 62/80 – aaO).
b) Mit dem Betrieb des von der Beklagten hergestellten Aktenvernichters „Sympathic 100 EC“ waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhebliche Gefahren verbunden. Die in einem Abstand von 2 cm vom Einführungsschlitz angebrachten Messerwalzen konnten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur von den Fingern eines Kindes, sondern auch von besonders dünnen Fingern eines Erwachsenen erreicht werden. Griffe also eine solche Person absichtlich – etwa zu dem Zweck, einen Papierstau zu beseitigen – oder versehentlich – etwa bei zu langem Festhalten des eingeführten Papiers – 2 cm tief in das Gerät hinein, so drohte ihr die im Streitfall verwirklichte Gefahr einer Verstümmelung ihrer Finger. Auf diese Gefahr hätte die Beklagte die Benutzer der Papierschneidemaschine in geeigneter Weise hinweisen müssen. Dabei ist es angesichts der auch für erwachsene Personen bestehenden Gefahr ohne Bedeutung, ob die von der Beklagten hergestellte Aktenvernichtungsmaschine, wie das Berufungsgericht ausführt, vor allem in Verwaltungen und Büros verwendet wird, wo nicht mit einer Schädigung von Kleinkindern zu rechnen ist, oder ob das Gerät, wie die Klägerin geltend gemacht hat, in erheblichem Umfang auch in Privatwohnungen benutzt wird.
aa) Die auf einer Inaugenscheinnahme des Aktenvernichters beruhende Feststellung des Berufungsgerichts zu der Gefahrenlage ist entgegen der Rüge der Revision nicht deshalb verfahrensfehlerhaft getroffen worden, weil sie nicht in dem Protokoll über den betreffenden Verhandlungstermin niedergelegt worden ist. Zwar ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO das Ergebnis eines Augenscheins im Protokoll festzuhalten, soweit das Urteil, wie hier, der Revision unterliegt (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann es insoweit jedoch ausreichen, daß das Beweisergebnis im Urteil wiedergegeben wird, wenn es sich dort deutlich von der Beweiswürdigung abhebt (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – MDR 1991, 343 [BGH 24.10.1990 – XII ZR 101/89]). So liegen die Dinge im Streitfall. Schon deshalb geht die Rüge fehl, daß das Berufungsurteil unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen sei. Die Revision macht auch nicht etwa geltend, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsurteil unzutreffend wiedergegeben worden sei. Überdies ist die Breite des Papiereinführungsschlitzes zwischen den Parteien auch gar nicht im Streit, und daß es Erwachsene mit besonders dünnen Fingern gibt, entspricht der Lebenserfahrung.
bb) Die von der Papierschneidemaschine ausgehende Gefahr war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Benutzer des Geräts nicht erkennbar. Sie ist entgegen der Ansicht der Revision nicht mit den Gefahren einer Kreissäge oder einer Brotmaschine zu vergleichen. Während dort die gefährlichen Betriebsteile leicht wahrzunehmen sind, waren sie bei der Aktenvernichtungsmaschine der Beklagten im inneren verborgen. Auch war bei diesem Gerät von außen nicht zu erkennen, dass die Messer allein schon durch ein Hineinlangen in den Papiereinführungsschlitz in Betrieb gesetzt wurden.
cc) Entgegen der Rüge der Revision durfte das Berufungsgericht bezüglich der Instruktionspflicht der Beklagten aufgrund eigenen Wissens feststellen, es entspreche nicht allgemeiner Kenntnis, daß man nicht in die Einführungsöffnung eines Aktenvernichters hineinfassen dürfe. Diese Feststellung setze nicht, wie die Revision meint, voraus, dass die Tatrichter zu den gewerblichen Benutzern von Aktenvernichtern gehörten. Denn es geht insoweit nicht um das Spezialwissen von gewerblichen Benutzern, sondern angesichts der dargelegten Gefahrenlage um die Kenntnis aller solcher Personen, die absichtlich oder versehentlich in den Einführungsschlitz hineingreifen konnten.
dd) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, stand der Pflicht der Beklagten, vor den von außen nicht erkennbaren Gefahren der Papierschneidemaschine zu warnen, auch nicht der Umstand entgegen, dass das Gerät nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der Beklagten den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift ZH 1/493 „Sicherheitsregeln für Abfallzerkleinerungsmaschinen“ entsprach und mit einer Prüfbescheinigung der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften versehen war. Nach ständiger Rechtsprechung wird die auf der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht beruhende zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers eines Erzeugnisses durch derartige sicherheitstechnische Regeln nicht auf deren Einhaltung beschränkt. Solche Vorschriften konkretisieren lediglich Sorgfaltspflichten des Herstellers; sie stellen jedoch keine abschließende Festlegung seiner Verantwortlichkeit dar. Ist für den Produzenten trotz Einhaltung der technischen Regeln und Wahrung etwaiger behördlicher Zulassungsvoraussetzungen eine von seinem Erzeugnis ausgehende Gefahr erkennbar, so hat er die darüber in Unkenntnis befindlichen Benutzer zu warnen (BGHZ 99, 167, 176 [BGH 09.12.1986 – VI ZR 65/86]; 106, 273, 280; Senatsurteil vom 9. Juni 1998 – VI ZR 238/97 – NJW 1998, 2905, 2906). Das hat die Beklagte hier nicht getan.
c) ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht das Unterlassen einer solchen Warnung durch die Beklagte auch für schuldhaft. Steht nämlich wie im Streitfall fest, dass die von einem Produkt ausgehende Gefahr objektiv eine Information der Verwender erfordert hätte und daß der Hersteller die Sache ohne eine solche Instruktion in den Verkehr gegeben hat, so obliegt es dem Produzenten, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Gefahr für ihn nicht erkennbar war (BGHZ 116, 60, 72 f.; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 – VI ZR 27/94 – NJW 1995, 1286, 1288). Einen solchen Beweis hat die Beklagte hier nicht geführt, sondern mit ihrer Behauptung, dass die Gefahr einer Verstümmelung der Finger von jedem Benutzer des Aktenvernichters zu erkennen gewesen sei, jedenfalls ihr eigenes Wissen über die Gefahrenlage außer Streit gestellt.
Eine andere Sicht der Schuldfrage ist auch nicht etwa, wie die Revision meint, aufgrund der Ausführungen geboten, mit denen das Berufungsgericht in Bezug auf die Konstruktion des Aktenvernichters die Pflicht der Beklagten verneint hat, eine Benutzung des Gerätes durch Kinder in Betracht zu ziehen. Die hier zu erörternde Verletzung der Instruktionspflicht beruht, wie dargelegt, auf anderen Erwägungen; eine Gefahrwarnung war insoweit schon wegen der möglichen Benutzung der Maschine durch Erwachsene mit dünnen Fingern geboten.
d) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Unterlassen eines Warnhinweises durch die Beklagte für den Schaden der Klägerin ursächlich geworden sei. Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Überzeugung wäre der Nachbar C bei Anbringung eines auf die Gefahr hinweisenden Piktogramms an dem Aktenvernichter bei jeder Benutzung des Geräts daran erinnert worden, dass man mit den Fingern nicht in den Einführungsschlitz für das Papier geraten dürfe; er hätte dann bei Anwesenheit der Klägerin das Gerät ausgeschaltet und so deren Schädigung verhindert. Diese rechtsfehlerfreie Feststellung reicht entgegen der Rüge der Revision zur Darlegung einer adäquaten Kausalität zwischen dem Fehlverhalten der Beklagten und dem Schaden der Klägerin aus.