Startseite » Zu Ansprüchen bei Produktfehler bei Pflegebetten

Zu Ansprüchen bei Produktfehler bei Pflegebetten

Ein Produktfehler gibt dem Käufer des Produkts keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung gegenüber dem Produkthersteller

BGH, Urteil vom 16.12.2008, VI ZR 170/07

Bundesadler Wappen

BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 16. Dezember 2008
VI ZR 170/07

Im Namen des Volkes
Urteil

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin …, die Richterin … und die Richter …, … und …

für Recht erkannt

  1. Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine gesetzliche Pflegekasse, nimmt die Beklagte als Herstellerin von Pflegebetten aus eigenem und abgetretenem Recht einer anderen Pflegekasse (im Folgenden: Zedentin) auf Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch.

Die Klägerin und die Zedentin hatten seit 1995 von der Beklagten hergestellte, elektrisch verstellbare Pflegebetten des Typs „Casa med II“ bei Sanitätshäusern gekauft und sie bei ihnen versicherten Pflegebedürftigen für die ambulante häusliche Pflege zur Verfügung gestellt. Seit Mai 2000 informierten das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehrfach die für die Überwachung von Medizinprodukten zuständigen obersten Landesbehörden über Mängel an Pflegebetten, die die Gefahr von Bränden der Betten infolge des Eindringens von Feuchtigkeit in elektrische Antriebseinheiten sowie von Einklemmungen infolge eines ungeeigneten Spaltmaßes von Seitengittern begründeten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 informierten die Landesbehörden u. a. die Klägerin und die Zedentin über Sicherheitsrisiken von Pflegebetten infolge konstruktiver Mängel unter Beifügung detaillierter „Checklisten“ und verbunden mit der Aufforderung, den jeweiligen Bestand zu überprüfen und ggf. nachrüsten zu lassen. Unter Bezugnahme darauf wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2001 an „alle Kunden“ und bot einen Nachrüstsatz einschließlich Einbau für 350 bis 400 DM je Bett an, der geeignet sei, die von den Behörden aufgezeigten Sicherheitsrisiken zu beseitigen.
Mit Schreiben vom 29. August 2001 bat die Klägerin die Beklagte um Mitteilung, welche der von ihr hergestellten Pflegebetten von den Mängeln betroffen und für welche eine Umrüstung möglich sei. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Kosten für Umrüstungen oder Neuanschaffungen von der Beklagten zu tragen seien, dass sie selbst jedoch, sollte die Beklagte ihre Verpflichtung nicht anerkennen, die Kosten einstweilen unter dem Vorbehalt der Rückforderung übernehme. Die Zedentin bat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 um Mitteilung bis 31. Oktober 2001, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen zu Nachrüstung bzw. Austausch der Betten anerkenne, weil die Sorge um die Sicherheitsbelange keinen Aufschub dulde. Die Zedentin kündigte an, selbst alles Notwendige zu veranlassen und der Beklagten gegebenenfalls die Kosten in Rechnung zu stellen.

Als die Beklagte auf beide Schreiben nicht reagierte, veranlassten die Klägerin und die Zedentin die Nachrüstung der Betten. Die Klägerin beziffert die für den Austausch der Antriebseinheiten und der Seitengitter sowie für Montage eines Tropfwasserschutzes entstandenen Kosten mit 259.229,78 €.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u. a. in BB 2007, 2367 veröffentlicht ist, verneint kaufvertragliche Ansprüche zwischen den Parteien mangels Bestehens einer Vertragsbeziehung und eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB oder § 1 ProdHG, weil Personen- oder Sachschäden durch Benutzung der Pflegebetten nicht eingetreten seien. Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 677, 670 BGB, Rückgriffsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder Rechte aus einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien (§§ 840, 426 BGB) stünden der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte zu Rückruf und kostenloser Nachrüstung nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin vielmehr mit der Nachrüstung allein ihren eigenen Rechtspflichten aus § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI nachgekommen sei. Einen Rückruf hätten die Behörden nicht angeordnet. Eine deliktische Pflicht der Beklagten zu Rückruf und Umrüstung gegenüber den Benutzern der Pflegebetten wegen drohender Gefahren für Leib oder Leben oder ein Anspruch auf Nachrüstung gegen die Beklagte aufgrund einer Schadensverhinderungspflicht entsprechend §§ 1004, 823 BGB hätten nicht bestanden, weil die Warnung im Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2001 ausreichend gewesen sei. Diese und die Informationen von Seiten der Behörden hätten den Pflegekassen ermöglicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Selbst im Falle eines ihr anzulastenden Konstruktionsfehlers der betroffenen Pflegebetten sei die Beklagte zu Rückruf und kostenloser Nachrüstung nicht verpflichtet gewesen, weil es an der dafür erforderlichen konkreten Gefahr für Leib und Leben der Produktnutzer gefehlt habe.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die geltend gemachten Kosten für die Nachrüstung von Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten entstanden sind. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Betten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit konstruktionsbedingten Sicherheitsmängeln behaftet waren und die Nachrüstung deshalb erforderlich war. Im Revisionsverfahren sind diese Behauptungen der Klägerin deshalb zu ihren Gunsten zu unterstellen.

2. Vertragliche Ansprüche auf Ersatz der geltend gemachten Nachrüstungskosten kommen vorliegend nicht in Betracht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670 BGB), nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 684 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß §§ 840, 426 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Januar 1983 – VI ZR 270/80 – VersR 1983, 346, 347) bestehen nicht, weil die Beklagte zur Nachrüstung der Betten deliktsrechtlich nicht verpflichtet war.

a) Allerdings enden die Sicherungspflichten des Warenherstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 und vom 27. September 1994 – VI ZR 150/93 – VersR 1994, 1481, 1482; so schon RGZ 163, 21, 26; RG, DR 1940, 1293). Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 f.; 99, 167, 172 ff.). Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind (Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.). Erst recht treffen den Hersteller solche Pflichten, sobald er erkennt oder für möglich hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist (vgl. LG Frankfurt/M., VersR 2007, 1575 f.; Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., § 24, Rn. 243; G. Hager, JZ 1990, 397, 405; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358, 2359).

b) Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1960 – VI ZR 159/59 – VersR 1960, 856, 857 f.). Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 99, 167, 181; 116, 60, 68 und vom 11. Juli 1972 – VI ZR 194/70 – VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1994 – VI ZR 150/93 – aaO, S. 1483; MünchKomm, BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268). Ferner kommen weiter gehende Sicherungspflichten dann in Betracht, wenn die Warnung zwar ausreichende Gefahrkenntnis bei den Benutzern eines Produkts herstellt, aber Grund zu der Annahme besteht, diese würden sich – auch bewusst – über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden (vgl. etwa OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, 1186; Bodewig, aaO, S. 266 f.; Sack, DAR 1983, 1, 2; Thürmann, NVersZ 1999, 145, 146; Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603, 1605). In solchen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen (vgl. zu dieser Pflicht BGHSt 37, 106, 119 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 411; vgl. auch die Definition des Rückrufs in § 2 Abs. 17 GPSG) oder nicht mehr benutzt werden.

c) Aus deliktischer Sicht würde eine weitergehende Pflicht des Herstellers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 594, 597; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1345), jedenfalls voraussetzen, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 6. Mai 2003 – 5 S 176/02 – Rn. 5 [juris]; LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Droste, Der Regress des Herstellers gegen den Zulieferanten, 1994, S. 236 ff.; Thürmann, aaO; Burckhardt, aaO, S. 1603 f.; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der deliktsrechtliche Schutz nicht deren Äquivalenzinteresse, sondern allein ihr Integritätsinteresse erfasst (vgl. unten unter e).

Wie weit die Gefahrabwendungspflichten des Herstellers gehen, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, 1185; Burckhardt, aaO, S. 1604; Diet-born/Müller, BB 2007, 2358, 2360). Zur Abwendung von Gefahren, die Dritten durch die Nutzung von Produkten bekannter oder zumindest ermittelbarer Abnehmer drohen, kann es auch in Fällen erheblicher Gefahren vielfach genügen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert und ihnen, soweit erforderlich, seine Hilfe anbietet, um sie in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen in geeigneter Weise auf ihre Kosten durchzuführen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 6. März 1980 – 6 U 128/79 [bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 543, 548]; OLG Frankfurt, VersR 1996, 982, 983). Je nach Lage des Falles kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte (vgl. LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360), gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden (vgl. Frick/Kluth, PHI 2006, 206, 209 f.), als geeignete Maßnahme zum Schutz vor drohenden Gefahren in Betracht kommen und ausreichend sein (vgl. zur Herstellung einer Siloanlage aufgrund Werkvertrags Senatsurteil vom 8. Juli 1960 – VI ZR 159/59 – aaO; zur Produkthaftung Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603 und 1605 f.; Foerste, aaO, § 24, Rn. 271).

d) Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht eine deliktsrechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Pflegebetten auf eigene Kosten nachzurüsten, mit Recht verneint.

aa) Allerdings kann eine deliktische Pflicht nicht schon mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Betten habe im Streitfall von vornherein nicht bestanden (vgl. auch LG Arnsberg, aaO). Da im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, dass die Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten stammten und die von den Behörden beanstandeten konstruktiven Sicherheitsmängel aufwiesen, bestand zumindest der ernstliche Verdacht der Brandgefahr und des Risikos von Einklemmungen der Pflegebedürftigen. Den somit zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben der Nutzer musste die Beklagte in geeigneter Weise begegnen. Der Hersteller darf nicht abwarten, bis erhebliche Schadensfälle eingetreten sind, bevor er Gegenmaßnahmen ergreift. Auch muss eine Gefahr, wenn sie Abwehrpflichten auslösen soll, nicht schon konkret greifbar sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 602; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, Stand: 1.10.2007, § 823, Rn. 518; Rettenbeck, Die Rückrufpflicht in der Produkthaftung, 1994, S. 63 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – eine konstruktionsbedingte und damit eine nicht etwa nur auf Ausreißer beschränkte Gefährlichkeit im Raum steht (vgl. Graf von Westphalen, DB 1999, 1369).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte gleichwohl nicht zur Nachrüstung der betreffenden Pflegebetten verpflichtet, denn eine solche Maßnahme war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unter den besonderen Umständen des Streitfalls im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr jedenfalls nicht erforderlich. Da die Klägerin und die Zedentin zum Zeitpunkt der Nachrüstung umfassend über die bestehenden Gefahren und über die Möglichkeiten ihrer Beseitigung informiert waren, konnten und mussten sie aufgrund ihrer eigenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverpflichtungen die Pflegebedürftigen versorgen und diese vor drohenden Gefahren schützen, denn der Anspruch von Pflegebedürftigen umfasst gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln. Dass beide Pflegekassen diesen Verpflichtungen nicht uneingeschränkt nachkommen würden, war, wie die Revision einräumt, nicht zu besorgen. Folglich bedurfte es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes der Pflegebedürftigen nicht einer Nachrüstung der Betten durch die Beklagte.

cc) Hinzu kommt, dass etwaige deliktische Verkehrspflichten der Beklagten auch inhaltlich nicht auf die Nachrüstung der Betten gerichtet sein könnten. Deliktsrechtlich schuldete sie nicht die Bereitstellung mangelfreier, benutzbarer Pflegebetten. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsrechtlichen Verantwortung vielmehr lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von den Betten ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen möglichst effektiv beseitigt wurden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; Foerste, aaO, § 39, Rn. 8; Pieper, BB 1991, 985, 988 f.; Droste, aaO, S. 236 ff.). Sie hatte dagegen nicht die allein den Pflegekassen nach § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI obliegende Versorgung der Pflegebedürftigen mit in jeder Hinsicht funktionsfähigen Pflegebetten sicherzustellen, selbst wenn die Pflegebedürftigen auf die Betten angewiesen waren.

e) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine deliktische Verpflichtung der Beklagten, die Betten auf eigene Kosten nachzurüsten, auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass es dem Hersteller nicht erlaubt sein dürfe, im Falle eines Konstruktionsfehlers seine Verantwortung durch eine Warnung auf den Produktnutzer abzuwälzen, weil nicht die Warnung allein die Gefahrenlage beseitige, sondern erst der Verzicht auf die Produktbenutzung oder die Reparatur.

Soweit die Revision sich auf die in der Literatur vertretene Auffassung stützt, wonach dem Erwerber bzw. Nutzer eines fehlerhaften Produkts die Gefahrbeseitigung durch Instandsetzung auf eigene Kosten oder durch Nichtnutzung jedenfalls dann nicht zumutbar sei, wenn Konstruktions- oder Fertigungsfehler vorlägen und der Hersteller dadurch seine Verkehrspflichten beim Inverkehrbringen des Produkts verletzt habe (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 605 f.; J. Hager, VersR 1984, 799, 804 f.; Mayer, DB 1985, 319, 324 f.; G. Hager, aaO, S. 406; Rettenbeck, aaO, S. 79 ff.; Bodewig, aaO, S. 277; Schwenzer, JZ 1987, 1059, 1060 ff.; Michalski, BB 1998, 961, 965), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass der Hersteller aufgrund der deliktischen Produzentenhaftung und damit auch seiner etwaigen Pflichten zum Produktrückruf regelmäßig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar ausschalten muss, nicht aber dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und so sein Interesse an dessen ungestörter Nutzung und dessen Wert oder die darauf gerichtete Erwartung des Erwerbers (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse) zu schützen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 – VIII ZR 276/90 – VersR 1992, 837, 840 [insoweit in BGHZ 117, 183 nicht abgedruckt]; OLG Celle, Urteil vom 24. Januar 1979 – 13 U 153/78 [bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 453, 455 f.]; LG Frank-furt/M., aaO, S. 1575; Anwaltskommentar BGB/Katzenmeier, 2005, § 823, Rn. 320; Klindt, GPSG, 2007, § 2, Rn. 104; Droste, aaO, S. 236 f.; Foerste, aaO, § 24, Rn. 277; Medicus, Schuldrecht II, Bes. Teil, 13. Aufl., Rn. 106; Die-derichsen, NJW 1978, 1281, 1286 in Fn. 89; Stoll, JZ 1983, 501, 503; Brüggemeier, ZHR 152 [1988], 511, 526; Pieper, aaO, S. 988, 991; Spindler, NJW 2004, 3145, 3148; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 254/85 – VersR 1987, 159, 160; BGH, BGHZ 39, 366, 368). Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189; 86, 256, 259; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.).

Welche Konsequenzen sich aus diesen Grundsätzen für die Rückrufpflichten von Herstellern im Allgemeinen ergeben, kann dahin stehen. Im Streitfall begründeten sie jedenfalls keine deliktischen Herstellerpflichten zur Nachrüstung gegenüber den Pflegebedürftigen als Produktnutzern oder den Pflegekassen als Erwerbern der Betten (für Pflichten des Herstellers allein gegenüber Eigentümern oder dinglich Berechtigten am gefährlichen Produkt Rettenbeck, aaO, S. 115 f.; Mayer, aaO, S. 323; a. A. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 605; Herrmann, BB 1985, 1801, 1806). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Nachrüstung bestand nicht etwa deshalb, weil den Pflegekassen die Instandsetzung der Betten oder – falls möglich – eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies war schon deshalb nicht der Fall, weil die Pflegekassen den Pflegebedürftigen gegenüber vorliegend sozialversicherungsrechtlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet waren. Zudem ist kein Raum dafür, die nur durch das Vertragsrecht geschützten Interessen der Pflegekassen an uneingeschränkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten dem Schutz der Deliktsordnung zuzuführen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 256, 259).

3. Eine Rechtspflicht der Beklagten zur Nachrüstung bestand auch nicht aufgrund einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB für zum Zeitpunkt der Nachrüstung etwa bereits eingetretene Schäden an Rechtsgütern von Pflegebedürftigen, die die betreffenden Pflegebetten nutzten.

a) Da sich die Risiken der von der Klägerin oder der Zedentin erworbenen Pflegebetten nicht verwirklicht haben, fehlt es insoweit bereits an einer dafür erforderlichen (vgl. etwa Foerste, aaO, § 39, Rn. 2; Droste, aaO, S. 228; Pieper, aaO, S. 989) Rechtsgutsverletzung sowie an einem Schadenseintritt. Dass die Pflegebedürftigen die Betten nicht in vollem Umfang bestimmungsgemäß nutzen konnten, begründet selbst dann keinen Gesundheitsschaden, wenn sie auf die Nutzung angewiesen und auf dem Markt sichere Pflegebetten nicht in ausreichender Zahl verfügbar waren. Dementsprechend ist auch nicht der Tat-bestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHG erfüllt, der ebenfalls die Verletzung von Körper oder Gesundheit voraussetzt.

b) Rechtsgutsverletzung und Schadenseintritt können entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit der Begründung bejaht werden, es stehe, weil Schadensverhütung der Schadensregulierung vorgehe, die konkrete Gefährdung eines deliktisch geschützten Rechtsguts dem schon erfolgten Schadenseintritt gleich, woraus sich ein Anspruch auf Beseitigung der Gefährdung nach § 823 Abs. 1 BGB ergebe (vgl. J. Hager, aaO, S. 802; ebenso LG Hamburg, VersR 1994, 299; vgl. auch Pauli, PHI 1985, 134, 145). Unabhängig davon, ob diesem Ansatz grundsätzlich gefolgt werden könnte (dagegen Foerste, aaO, § 39, Rn. 2 ff.; Beck, aaO, S. 138 ff.; Kredit, aaO, S. 217), hat im Streitfall eine solche Gefahr jedenfalls nicht bestanden. Zudem wäre wie oben dargelegt – ein etwaiger Anspruch auf Gefahrbeseitigung grundsätzlich nicht auf Nachrüstung der Betten gerichtet gewesen.

c) Anderes lässt sich vorliegend auch nicht damit begründen, dass vor einem Schadensfall getätigte Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter als Schaden im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen und zu ersetzen sein können (vgl. Senatsurteile BGHZ 32, 280, 285; 75, 230, 237; BGH, BGHZ 59, 286, 288; 80, 1, 6 f.; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823, Rn. 454; Stoll, Festgabe für Weitnauer, 1980, S. 411, 420; von Caemmerer, Ges. Schriften III, 1983, S. 226, 234 f.). Voraussetzung dafür wäre jedenfalls die drohende und auf andere Weise nicht zu verhindernde Verletzung von Rechtsgütern i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGB-RGRK/Steffen, aaO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn, wie hier, der Schadenseintritt schon dadurch ohne weiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend über die Gefährdung informierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gefährlichen Sache verzichtet (vgl. Stoll, JZ 1983, 501, 503 f.; ders., Festschrift Lange, 1992, S. 729, 739, 745 f.; Foerste, aaO, § 39, Rn. 2 ff.; ders., DB 1999, 2199, 2200; Rolland, Produkthaftungsrecht, Teil II, Rn. 50 f.; Koch, Produkthaftung, 1995, S. 353: anders OLG Karlsruhe, VersR 1986, 1125, 1127; OLG München, VersR 1992, 1135; G. Hager, AcP 184 [1984], 413, 422 ff.; Schwenzer, aaO, S. 1060 f.; Graf von Westphalen, DB 1990, 1370). Der sich daraus ergebende Nachteil der Pflegekassen, die erworbenen Pflegebetten für die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht weiter einsetzen zu können, sondern zur Ersatzbeschaffung bzw. Nachrüstung gezwungen zu sein, betrifft – wie ausgeführt – allein das deliktisch nicht geschützte Nutzungsinteresse der Kassen.

4. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 – VI ZR 210/91 – VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.). Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259; 146, 144, 148; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.). So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im Zeitpunkt der Nachrüstung keine weiteren Schäden aufwiesen als die geltend gemachten – gegebenenfalls von Anfang an bestehenden – Sicherheitsrisiken (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1983 – VI ZR 270/80 – VersR 1983, 346 und vom 14. Mai 1985 – VI ZR 168/83 – VersR 1985, 837, 838; OLG Hamburg, Urteil vom 6. März 1980 [aaO, S. 543]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; Droste, aaO, S. 224 f.; Hübner, VersR 1985, 701, 708; Foerste, aaO, § 24, Rn. 284; ders., DB 1999, 2199, 2200).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 02.12.2004 – 18 O 23/05
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2007 – 8 U 4/06

Dahlbokum
Nach oben scrollen