Konstruktionsfehler eines Produktes unter Beachtung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG verursachte Verletzung
LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 10 O 144/04
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. November 2005
10 O 144/04
Im Namen des Volkes
Urteil
Firma..
Klägerin
./.
Firma..
Beklagte
Tenor
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden zukünftigen Schaden aus dem Vorfall vom 16.05.2000 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3 zu ersetzen, soweit es sich dabei um gemäß § 116 SGB übergegangene Schadensersatzansprüche des Herrn … handelt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages.
- Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls am 16.05.2000 aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Die Klägerin ist die für die Firma … zuständige Berufsgenossenschaft. Bei dieser Raumausstattungsfirma war im Jahr 2000 der Zeuge zu 1) beschäftigt. Am Unfalltag führte er Bodenarbeiten aus und benutzte hierzu eine von der Beklagten im Jahr 1998 produzierte Abschälmaschine des Typs … . Die Maschine ermöglicht das Ablösen von auf Doppelbödenplatten verlegten Belägen. Hierzu wird die jeweils zu bearbeitende Platte auf die Maschine gelegt, die diese mit Hilfe von Einzugsrollen automatisch einzieht und abschält.
Als der Versicherte – Herr … – am 16.05.2000 an der Maschine arbeitete, versuchte er, eine Platte durch manuellen Druck in die Einzugsrolle hineinzubekommen und geriet dabei mit den Fingern selbst in die Einzugsrolle. Durch den Anpressdruck wurden die Finger der rechten Hand gebrochen.
Die Einzugsrollen sowie das Schälmesser verfügten im Jahre 2000 noch über keinerlei Abdeckung oder Verkleidung. Die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Betriebsanleitung der Maschine hatte unter anderem folgenden Inhalt:
„Verklemmt sich eine Platte während des Abschälvorgangs unter dem Messer, Maschine sofort still setzen (Not-Aus). Maschine auf Handbetrieb schalten, mit Schlüsselschalter Messerlift hochnehmen und Platte entnehmen. Maschine in Grundstellung fahren.” „Sicherheitshinweise: Betätigen Sie bei jeder Unregelmäßigkeit während des Abschälens sofort den Not-Aus-Schalter. Dieser setzt die Maschine sofort still. Greifen Sie niemals in die laufende Maschine! Quetschgefahr!”
Nach dem Unfall wurde die Maschine von der Beklagten mit einer großen Klappe nachgerüstet, welche heruntergeklappt, Einzug und Messer abdeckt. Zum manuellen Nachdrücken müsste die Klappe nunmehr geöffnet werden. Das Öffnen wiederum schaltet die Maschine jedoch automatisch stromlos. Eine solche Nachrüstung hatte die Beklagte nach dem Unfall allen Käufern dieses Maschinentyps angeboten.
Der Versicherte war vom Tage des Unfalls bis zum 10.09.2000 arbeitsunfähig und musste sich in ambulante Behandlung begeben. Bis zum 26.06.2000 erhielt er Lohnfortzahlungen von seinem Arbeitgeber. Vom 27.06. bis 10.09.2000 zahlte die Klägerin ihm Verletztengeld in Höhe von insgesamt DM 8.481,14 und führte Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von DM 2.942,24 ab. Hinsichtlich der ambulanten Behandlung hatte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 2.698,44 DM.
Vom 10.09.2000 bis 30.04.2001 arbeitete der Versicherte wieder bei der Raumausstattungsfirma und erhielt von dieser seinen vertragsgerechten Lohn, welcher monatlich € 2.531,92 brutto (= € 1.758,04 netto) betrug. Seit dem 01.05.2001 ist der Versicherte arbeitslos.
Die Klägerin zahlte ihm vom 10.09.2000 bis einschließlich 31.03.2003 eine Verletztenrente von 20% in betragsmäßig wechselnder Höhe. Die Verletztenrente für den gesamten Zeitraum belief sich auf insgesamt € 8.282,21. Hinsichtlich der einzelnen Positionen der von der Klägerin geleisteten Zahlungen wird auf die von dieser zur Akten gereichten tabellarischen Aufstellung Bl. 9 GA Bezug genommen. Zum 01.04.2003 stellte die Klägerin die Rentenzahlungen ein.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Auf diese hatte die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung bis zum 31.03.2004 verzichtet.
Die Klägerin behauptet, die Maschine habe bei dem streitgegenständlichen Arbeitsvorgang gehakt. Dies sei der Grund für das manuelle Nachdrücken des Versicherten gewesen.
Der Versicherte habe von dem Unfall einen Dauerschaden an der rechten Hand zurückbehalten. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, seine Arbeit fachgerecht und fehlerlos wie zuvor auszuführen. Sie ist daher der Ansicht, der Arbeitgeber hätte das Recht gehabt, den Lohn des Versicherten nach dem Unfall um 20% zu kürzen. Die Zahlung des vertragsgerechten Lohns sei eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers gewesen, zu welcher er nicht verpflichtet gewesen sei. Auch sei der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen arbeitslos geworden. Seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt seien wegen Unfallfolgen stark eingeschränkt und in der Realität gleich null.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 16.821,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2004 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden zukünftigen Schaden aus dem Vorfall vom 16.05.2000 zu ersetzen, soweit es sich dabei um gemäß § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche des Herrn x handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Firma Raumausstattung x sei im Rahmen eines Einführungslehrgangs über die Handhabung der Maschine auch im Blockadefall aufgeklärt worden. Sie ist der Ansicht der Versicherte habe die Maschine nicht unter den von ihr vorgesehenen Bedingungen gebraucht. Er habe unsachgemäß und missbräuchlich gehandelt.
Die Klageschrift ging beim Landgericht Düsseldorf am 27.03.2003 ein und wurde der Beklagten am 11.06.2004 zugestellt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus der drohenden Verjährung. Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten, des Verletztengeldes und der Verletztenrente in Höhe von € 11.214,22 aus übergegangenem Recht § 116 SGB. Der dem Versicherten zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte folgt aus §§ 1, 8 ProdHaftG, wobei sich der Verletzte jedoch einen Mitverschuldensanteil von 1/3 anrechnen lassen muss, so dass sein Anspruch auch nur in dieser Höhe auf die Klägerin übergegangen ist.
a.) Der auf die Klägerin übergegangene Anspruch der Versicherten auf Ersatz des durch die Körperverletzung entstandenen Schadens ergibt sich aus §§ 1, 8 ProdHaftG, da die von der Beklagten hergestellte Abschälmaschine mit einem Fehler im Sinne von § 3 ProdHaftG behaftet war, durch den die Gesundheit des Verletzten beschädigt wurde.
In der fehlenden Abdeckung der Einzugsrollen und der Messer liegt ein Konstruktionsfehler der Maschine. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon nach seiner Konstruktion hinter dem gebotenen Sicherheitsstandard zurück bleibt. Maßgeblich für den Sicherheitsstandard, der berechtigter Weise erwartet werden kann, sind insbesondere die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen. Die von der Beklagten hergestellte Maschine verstößt gegen die Vorschriften der Maschinenrichtlinie 98/37/EG und gegen § 5 der Unfallverhütungsvorschrift VBG 5.
Nach Ziffer 1.3.7 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG – national umgesetzt durch die 9. Maschinenverordnung zum Geräte – und Produktsicherheitsgesetz zuletzt geändert am 23.12.2004 – müssen bewegliche Teile einer Maschine so konzipiert sein, dass Gefahren vermieden werden oder sie muss mit Schutzeinrichtungen in der Weise versehen sein, dass jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrenstelle, das zu Unfällen führen kann, ausgeschlossen wird. Bei den Einzugsrollen handelt es sich um bewegliche Teile, die mit keinerlei Schutzvorrichtungen versehen waren. Eine Annäherung an die Einzugsrollen barg immer das Risiko mit diesen in Berührung zu kommen und Verletzungen, insbesondere Quetschungen, davon zu tragen.
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach Ziffer 1 der Vorbemerkung zu Anhang I der Richtlinie die Verpflichtungen aufgrund der Sicherheitsanforderungen nur Anwendung finden, wenn von der betreffenden Maschine bei Verwendung der vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht. Die Maschine wurde zu dem von der Beklagten vorgesehen Zweck – Ablösen von verklebten Belägen auf Doppelböden – verwendet.
Zwar sah die Bedienungsanleitung der Beklagten vor, dass im Fall eines Verklemmens einer Platte die Maschine ausgeschaltet und nicht etwa die Platte manuell nachgedrückt wird. Damit hat die Beklagte jedoch nicht den Begriff der „vorgesehenen Bedingungen” ausgefüllt. Sinn und Zweck der Maschinenrichtlinie ist es einen gewissen einheitlichen Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Könnten als „vorgesehene Bedingungen” jegliche Angaben des Herstellers angesehen werden, würde dies dem Hersteller ermöglichen, durch umfangreiche Hinweise die Sicherheitsanforderungen zu umgehen, in dem jegliche Möglichkeit der gefahrgeneigten Nutzung in der Bedienungsanleitung untersagt wird. Ein Hineinfassen in gefährliche bewegliche Teile dürfte darüber hinaus eine von keinem Hersteller vorgesehene Handlung darstellen. Wenn dieses Nicht-hineinfassen jedoch als vorgesehene Bedingung anzusehen wäre, würde die Regelung der Ziffer 1.3.7 leer laufen.
Zudem sind Maschinen nach Ziffer 1.1.2 des Anhangs I so zu konzipieren, dass eine nicht ordnungsgemäße Verwendung verhindert wird, wobei nicht nur der normale Gebrauch der Maschine sondern auch die nach vernünftigen Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine in Betracht zu ziehen ist. Auch für den Fall, in welchem sich Unfallrisiken aus einer vorhersehbaren ungewöhnlichen Situation ergeben, sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die Einzugsrollen lagen offen, so dass das Risiko des Hineingeratens – unabhängig aus welchem Grunde – ständig bestand und daher auch vorhersehbar war. Die Beklagte warnt in ihrer Bedienungsanleitung gerade vor der damit verbundenen Quetschgefahr. Schon aus der Aufnahme dieser Passage in die Betriebsanleitung lässt sich schließen, dass das nicht ordnungsgemäß Nachdrücken und Hineingreifen in die Maschine ein voraussehbares Fehlverhalten der Benutzer darstellt. Dieses Verhalten hätte durch eine Schutzklappe verhindert werden können. Warnhinweise können insofern keine Schutzvorrichtungen ersetzen. Die Regelung der Ziffer 1.1.2 gilt für alle unter die Richtlinie fallende Maschinen, also unabhängig von ihrer Verwendung unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen.
Es kann daher dahin stehen, ob die Beklagte der Firma … Raumausstattung noch zusätzlich im Rahmen eines Einführungslehrgangs über die Handhabung der Maschine im Blockadefall aufgeklärt hat, da dies ihre Haftung aus den dargestellten Erwägungen nicht entfallen lassen würde.
Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift VBG 5 müssen an Gefahrenstellen an Antrieben kraftbetriebener Maschinen ebenfalls Verkleidungen verwendet werden, so dass die Maschine auch gegen die Unfallverhütungsvorschrift verstieß.
Durch das Hineingreifen hat sich die durch die Sicherheitsvorrichtung zu verhindernde Quetschgefahr der Finger gerade realisiert.
b.) Dem Verletzten ist jedoch der Vorwurf eines Mitverschuldens zu machen, § 6 Abs. 1 ProdHaftG in Verbindung mit § 254 BGB. Der Versicherte hat diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Der Einzugsmechanismus an der Maschine war offen, so dass die von diesen Rollen ausgehende Quetschgefahr für den Versicherten unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt erkennbar gewesen ist, zudem hat die Beklagte hierauf auch in der Bedienungsanleitung ausdrücklich hingewiesen. Um sich selbst vor Schaden zu bewahren, ist jeder Benutzer einer Maschine zur sorgfältigen Lektüre der Gebrauchsanweisung und der Warnhinweise gehalten.
Da die manuelle Führung und das manuelle Nachdrücken einer Platte – aus welchem Grund auch immer – im Rahmen des zu erwartenden Gebrauchs liegt, ist nur ein Mitverschuldensanteil von 1/3 zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, in den Einzugmechanismus bei laufendem Betrieb hineingreifen zu können, soll durch die Schutzklappe gerade verhindert werden.
c.) Dieser Schadensersatzanspruch des Versicherten ist unter Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens auf die Klägerin übergegangen, soweit sie Sozialleistungen erbracht hat, die mit einem von der Beklagten dem Versicherten zu ersetzenden Schaden kongruent sind, § 116 SGB.
Der Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung ist in § 8 ProdHaftG geregelt. Danach ist im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist. Diese Regelung hinsichtlich der Erwerbseinbuße entspricht § 842, 843 BGB.
Die Behandlungskosten in Höhe von € 2.698,44, die der Geschädigte grundsätzlich vom Schädiger nach § 8 bzw. bereits nach § 1 ProdHaftG ersetzt verlangen kann, hat die Klägerin aufgewendet.
Sowohl das Verletztengeld in Höhe von € 4.336,34, die Beitragsleistungen zur Sozialversicherung in Höhe von € 1.504,34 als auch die Verletztenrente in Höhe von € 8.282,21 sind mit dem Erwerbsschaden des Geschädigten kongruent (BGH NJW 1984, 1811 zum mit dem Verletztengeld vergleichbaren Krankengeld und BGH NJW 2003, 1871 zur Verletztenrente aus der Unfallversicherung).
Der Verletzte war vom 16.05.2000 bis zum 10.09.2000 aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig und erhielt nur bis zum 26.06.2000 Lohnfortzahlungen von seinem Arbeitgeber. Der Versicherte hätte ohne das von der Klägerin gezahlte Verletztengeld Verdienstausfälle für 75 Tage gehabt. Da die von der Klägerin gezahlte Summe von € 4.336,34 schon das Nettogehalt nicht übersteigt, kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Schadensermittlung das Brutto oder Nettogehalt der Versicherten zu berücksichtigen ist. Der Nettolohn des Versicherten betrug € 58,60 täglich, so dass ihm ein Erwerbsschaden in Höhe von € 4.395,10 entstanden wäre.
Da der Versicherte aufgrund seiner aus dem Unfall resultieren Arbeitsunfähigkeit für diese 75 Tage keine Lohnfortzahlungen erhielt, wurden die Beiträge zur Sozialversicherung auch nicht von seinem Arbeitgeber sondern von der Klägerin abgeführt. Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 SGB X sind auch solche vom Versicherungsträger aufgrund des Schadensereignisses erbrachten Leistungen ersatzfähig.
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils Ersatz der Verletztenrente aus übergegangenem Recht verlangen.
Zwar erhielt der Verletzte in der Zeit vom 10.09.2000 bis zum 30.04.2001 von seinem Arbeitgeber seinen vertragsgerechten Lohn. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte es sich hierbei zumindest in Höhe von 20% um eine freigiebige Leistung des Arbeitsgebers, die dem Versicherten zugutekommen sollte. Der Zeuge x hat glaubhaft bekundet, dass er zur Erbringung der von ihm arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung wegen der durch den Unfall verursachten Verletzung seiner rechten Hand nicht mehr in der Lage war, was schließlich auch zu einer Entlassung geführt hat. Seine Schilderung der Beschwerden stimmt mit den von ihm früher anlässlich früherer Begutachtungen gemachten Angaben überein.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, bestehen keine Bedenken.
d.) Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG verjähren die Ansprüche in drei Jahren. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die für die Beklagte die Verhandlungen mit der Klägerin geführt hat, hat jedoch auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.03.2004 verzichtet, so dass die Klage noch rechtzeitig erhoben wurde.
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sie mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.03.2004 einverstanden war. Jedenfalls könnte sie sich nach § 242 BGB nicht darauf berufen, dass die Haftpflichtversicherung einen solchen Verzicht mit der Klägerin nicht mit Wirkung für die Beklagte vereinbaren durfte.
Zwar wurde die Klage erst nach Ablauf des 31. März 2004 zugestellt. Nach § 167 ZPO wirkt die Zustellung jedoch auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, da sie demnächst erfolgte. Zwar sind 2 ½ Monate grundsätzlich nicht mehr als demnächst zu bezeichnen, bei der Betrachtung haben jedoch solche Verzögerungen außen vor zu bleiben, die ihre Ursache im Geschäftsbetrieb des Gerichts haben und damit der Einflussnahme durch den Kläger entzogen sind. Der Kläger hat die Klageschrift mit einem Verrechnungsscheck über den Gerichtskostenvorschuss noch rechtzeitig eingereicht. Die Akte mit der Zahlungsanzeige wurde jedoch erstmalig am 17.05.2005 dem Vertreter vorgelegt und erst nach Urlaubsrückkehr der Einzelrichterin am 07.06.2005 terminiert.
2. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Hierfür reicht es aus, dass es nach dem Vortrag der Klägerin nicht unwahrscheinlich ist, dass sie auch in Zukunft noch weiteren Aufwand für Rentenzahlungen und weitere Kosten für die medizinische und berufliche Rehabilitation haben wird. Bei der erlittenen Verletzung sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, zumal der Versicherte auch bei seiner Vernehmung noch über Beschwerden klagte.
Jedoch ist auch hinsichtlich der zukünftigen Schäden der Mitverschuldensanteil des Versicherten von 1/3 zu berücksichtigen.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Streitwert: für den Feststellungsantrag € 3.000, insgesamt € 19.821,33.