Mangels Vorliegen eines Sachmangels hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährleistungsrechte
AG Kaiserslautern, Urteil vom 08.05.2018, 12 C 1120/16
Amtsgericht Kaiserlautern
Urteil vom 08.05.2018
12 C 1120/16
Im Namen des Volkes
Urteil
Frau…
Klägerin
gegen
1. Firma … GmbH
Beklagte
2. Firma …. GmbH
Nebenintervenientin zu 1
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dahlbokum und Dr. Stoppel, Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf
hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin am Amtsgericht … am 08.05.2018 auf Grund des Sachstands vom 08.05.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
für Recht erkannt
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 20.09.2012 über eine Waschmaschine der Marke … zum damaligen Kaufpreis von 350 €.
Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht besteht nicht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rücktritt aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß § 437 Nr. 2 BGB i. V. m. §§ 440, 323, 326 V BGB.
Der Kaufvertrag wurde im Jahr 2012 zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen und die Ware übergeben.
Am 17.10.2014 erfolgte ein Austausch der ursprünglich gekauften Waschmaschine der Marke … durch die Nebenintervenientin, die Firma … in R. (vgl. Austauschprotokoll Bl. 3 d. Akte). Die Nebenintervenientin … ist der Hersteller der streitgegenständlichen Waschmaschine. Es ist davon auszugehen, dass der Austausch im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Hersteller erfolgte. Die Klägerin hat nicht konkret dargetan, ob und wann bzw. in welchem Umfang im Jahr 2014 ein Kontakt mit der Beklagten stattfand. Der Vortrag der Klägerin bleibt insofern vage und einem konkreten Tatsachenbeweis nicht zugänglich. Gewährleistungsrechte aus dem ursprünglichen Kaufvertrag aus dem Jahr 2012 sind bei Klageeinreichung im September 2016 bereits verjährt. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Austausch der Waschmaschine im Oktober 2014 im Auftrag der Beklagten erfolgt sei, so hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung aus den gesetzlichen Gewährleistungsrechten nicht schlüssig dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin stellte sie einen Mangel im Juli 2016 fest. Es ist nicht vorgetragen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang im Oktiber 2014 vorlag. Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 BGb u. a. vor, wenn sich die Sache bei Gefahrübergang nicht für die vertragsgemäße oder gewöhnliche Verwendung eignet. Die Klägerin hat die Waschmaschine offenkundig fast 2 Jahre lang genutzt, so dass nicht von einer fehlenden Verwendbarkeit ausgegangen werden kann. Die Klägerin trägt die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang. Die Klägerin hat hierzu weder konkreten Sachvortrag getätigt noch entsprechende Beweise angeboten. Eine Beweislastumkehr wie sie in § 477 BGB für die ersten 6 Monate nach Gefahrübergang zugunsten des Verbrauchers geregelt ist, greift nach Ablauf von 21 Monaten ab Gefahrübergang der 2. Waschmaschine nicht ein. Der pauschale Vortrag der Klägerin, sie habe die Waschmaschine immer ordnungsgemäß bedient, genügt nicht für die Annahme, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Die Tatsache, dass die Waschmaschine mindestens 21 Monate ohne Probleme funktioniert hat, spricht vielmehr dafür, dass die Waschmaschine bei Gefahrübergang mangelfrei war.
Mangels Vorliegen eines Sachmangels hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährleistungsrechte und somit keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Da kein Hauptanspruch vorliegt, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.