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Grenzen des Beweismittels der Parteivernehmung

Keine Rückzahlungsansprüche im Hinblick auf gezahlte Mieten

AG Bochum, Urteil vom 21.10.2014, 67 C 181/14

Nordrhein Westfalen Wappen

Amtsgericht Bochum
Urteil vom 21.10.2014
67 C 181/14

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn….

Kläger

./.

Herrn…..

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur.LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

hat das Amtsgericht Bochum im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.10.2014 durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird gem. §§ 3 – 5 ZPO auf 290,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach dem Sachvortrag beider Parteien unbegründet.

Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten im Hinblick auf gezahlte Mieten.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, denn der insoweit voll darlegungs- u. beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass wegen der gezahlten Miete nachträglich eine Verrechungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Der Kläger war für das Fehlen des Rechtsgrundes voll beweisbelastet.

Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass dem Beweisantritt „Parteivernehmung“ in dieser Form nicht nachzukommen ist.
Es besteht kein sachlicher Grund, den Kläger auf seinen eigenen Antrag hin als Partei zu vernehmen.
Dies wäre nur dann denkbar, wenn bereits der Ansatz eines Beweises feststehen würde.
Dies ist hier grade nicht der Fall, denn der Kläger trägt hier auch in dem letzlich überreichten Schriftsatz im Parallelverfahren 65 C 516/13 vom 06.06.2014 auch nur Indizien vor, die den sicheren Rückschuss auf eine derartige Vereinbarung gerade nicht zulasen. Insofern wird auch voll inhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Bochum im Parallelprozess 65 C 516/13 vom 09.09.2014 Bezug genommen.
Zutreffend ist dort ausgeführt, dass der Sachvortrag des Klägers ohne weiteres zutreffen kann, aber letzlich keine sichere Feststellung der Richtigkeit getroffen werden kann. Eigentlich folgt indiziell ebenso gut möglich, dass sich die Parteien nur, wie hier von dem Beklagten vorgetragen, über die Küche geeinigt haben, und der Beklagte daraufhin die 530,00 Euro entsprechend zahlte.

Zusammengefasst bleibt der Kläger damit verpflichtet, auch die Miete für Juni 2013 zu zahlen. Daher fehlt kein Rechtsgrund.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 l, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Dahlbokum
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