Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, besteht grundsätzlich nicht. Zu Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt
BGH, Urteil vom 13.11.2012, I ZR 74/12
BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 13.11.2012
I ZR 74/12
Im Namen des Volkes
URTEIL
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2012 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2011 abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) 22%, die Klägerin zu 2) 37%, die Klägerin zu 3) 22% und die Klägerin zu 4) 19% zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die vier Klägerinnen gehören zu den größten deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler an zahlreichen auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen von Musikwerken.
Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1.147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.
Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihren drei Kindern, die damals in ihrem Haushalt lebten und 13, 15 und 19 Jahre alt waren, zur Verfügung gestellt. Ihrem jüngsten Kind hatten sie zu dessen 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1) überlassen.
Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des 13-jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert. Auf dem Desktop des PC waren das Symbol des Programms „Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“ zu sehen. In den Ordnern waren Musikdateien abgelegt. Bei seiner polizeilichen Anhörung gab der Sohn der Beklagten zu Protokoll:
Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vorstellen, erwischt zu werden. Ich werde dies nie mehr tun. Die Sache tut mir leid. Ich dachte auch, ich hätte die Lieder nur runtergeladen. Ich wusste gar nicht, dass ich sie über eine Tauschbörse zur Verfügung stelle.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen (drei Aufnahmen der Klägerin zu 1), sieben Aufnahmen der Klägerin zu 2), drei Aufnahmen der Klägerin zu 3) und zwei Aufnahmen der Klägerin zu 4) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200,00 € je Titel (600,00 € an die Klägerin zu 1), 1.400,00 € an die Klägerin zu 2), 600,00 € an die Klägerin zu 3) und 400,00 € an die Klägerin zu 4), insgesamt also 3.000,00 €, nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € (an die Klägerinnen zu gleichen Teilen) in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, CR 2011, 687). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 1007). Die Beklagten verfolgen mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten den Klägerinnen nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das unbefugte Filesharing 5 ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB begründet, weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei und Kosten in der verlangten Höhe ausgelöst habe. Zu den Schadensersatzansprüchen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Den Klägerinnen stünden die behaupteten Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln zu. Der minderjährige Sohn der Beklagten habe die Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten durch Teilnahme an Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht. Das folge daraus, dass auf seinem Computer zwei Tauschbörsenprogramme installiert, allein in dem Ordner „My Music“ 11, 2 Gigabite Audio- und Videodaten abgelegt und auch die in Rede stehenden Titel auf dem PC gespeichert worden seien. Zudem ergebe sich dies aus seinen geständnisartigen Äußerungen bei seiner polizeilichen Vernehmung. Die Beklagten hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hätten ihrem Sohn die Nutzung des Internets in ihrer Abwesenheit nur gestatten dürfen, wenn sie hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt und deren Einhaltung kontrolliert hätten. Nach dem vorbringen der Beklagten liege es zwar nahe, dass sie den zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Vorgabe von Verhaltensregeln nachgekommen seien. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie die von ihnen dargelegten Aufsichtsmaßnahmen hinreichend umgesetzt hätten. Die Schadensersatzansprüche seien auch der Höhe nach begründet.
Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) darüber hinaus Rechte der Klägerinnen selbst oder mithilfe seines Sohnes verletzt habe und daher unmittelbar hafte. Dafür könnte sprechen, dass auf dem PC ein eigener Ordner mit der Bezeichnung „Papas Music“ angelegt gewesen sei, in dem sich Musiktitel einer Musikrichtung befunden hätten, für die sich 13-jährige in der Regel nicht interessierten.
B. Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
I.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten nach § 832 Abs. 1 BGB und damit auch Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB nicht bejaht werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.
1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.
2. Die Beklagten waren kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihren damals 13-jährigen und damit minderjährigen Sohn verpflichtet. Eltern haben nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes. Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen.
3. Die Beklagten sind jedoch nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den ihr Sohn den Klägerinnen – wie diese geltend machen – dadurch widerrechtlich zugefügt hat, dass er die in Rede stehenden Musikaufnahmen in Tauschbörsen zum Herunterladen angeboten hat und damit in das den Klägerinnen 11 zustehende Recht des Tonträgerherstellers, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG), und das ihnen übertragene Recht der ausübenden Künstler eingegriffen hat, ihre Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Die Beklagten haben entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ihrer Aufsichtspflicht genügt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils mwN). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten ihrem Sohn die Nutzung des Internets in ihrer Abwesenheit nur gestatten dürfen, wenn sie hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt und deren Einhaltung kontrolliert hätten. Nach dem vorbringen der Beklagten liege es zwar nahe, dass sie den zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Vorgabe von Verhaltensregeln nachgekommen seien. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie die von ihnen dargelegten Aufsichtsmaßnahmen hinreichend umgesetzt hätten. Nach Darstellung der Beklagten seien auf dem Computer ihres Sohnes eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert gewesen, das
– seinerseits gesichert durch ein Administratorpasswort – bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen sei. Da der Sohn der Beklagten die Filesharingsoftware habe installieren können, könne eine Firewall aber nicht sachgerecht installiert gewesen sein. Darüber hinaus habe nach Darstellung der Beklagten der Beklagte zu 1) den PC seines Sohnes monatlich überprüft. Dass dem Beklagten zu 1) die Tauschbörsenprogramme nicht aufgefallen seien, sei jedoch ein deutliches Indiz dafür, dass er den PC seines Sohnes nicht ausreichend kontrolliert habe. Bei einer monatlichen Kontrolle der Softwareliste oder des Desktops hätte der Beklagte zu 1) die von seinem Sohn bereits Anfang Oktober 2006 installierten Programme noch vor dem Bereitstellen der Dateien in Tauschbörsen Ende Januar 2007 entdecken müssen. Die Systemsteuerung des Betriebssystems biete eine Übersicht über die auf dem Rechner installierte Software. Zudem seien die Programmsymbole der Tauschbörsenprogramme auf dem Desktop zu sehen gewesen.
c) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt, die an das Maß der gebotenen Aufsicht zu stellen waren.
aa) Zu der Frage, inwieweit Eltern verpflichtet sind, ihr minderjähriges Kind bei der Internetnutzung zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind und insbesondere eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern, werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten:
Nach einer Auffassung – die auch vom Berufungsgericht vertreten wird – genügt es nicht, wenn Eltern ihr minderjähriges Kind, dem sie einen Computer und einen Internetanschluss zur Verfügung stellen, über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen. Vielmehr sind Eltern nach dieser Ansicht darüber hinaus verpflichtet, die Installation und Nutzung von Filesharingsoftware durch das Kind mittels technischer Maßnahmen – wie etwa der Installation von Firewalls oder der Einrichtung von individuellen Benutzerkonten mit beschränkten Nutzungsbefugnissen – zu verhindern. Eltern sind nach dieser Ansicht ferner verpflichtet, das Kind bei der Nutzung des Internets laufend zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen, selbst wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Kind bei der Internetnutzung Rechte Dritter verletzt (vgl. OLG Köln, GRUR 2010, 173, 174; LG Hamburg, MMR 2006, 700; MMR 2007, 131 f.; CR 2006, 780, 782; LG München I, MMR 2008, 619, 621 f.; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2011, 698, 699; vgl. auch Stang/Hühner, CR 2008, 342, 245; Rauer, K&R 2012, 532, 533; Hoffmann, MMR 2012, 391, 392).
Nach anderer Auffassung genügen Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Dagegen sind Eltern nach dieser Auffassung grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 73, 74; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; ZUM-RD 2007, 252, 254 f.; MMR 2007, 459, 460; Grosskopf, CR 2007, 122 f.; Peter, K&R 2007, 371, 373; Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 549; Mühlberger, GRUR 21 2009, 1022, 1025 f.; Sandor, ITRB 2012, 9, 13; Schöttler, jurisPR-ITR 2/2007 Anm. 2; Wenn, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 2; Krieg, jurisPR-ITR 16/2008 Anm. 3; vgl. auch Spindler in Bamberger/Roth, BeckÔscher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. August 2012, § 832 Rn. 31a; Moritz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 832 Rn. 46; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 3.2 Rn. 81; Weidert/Molle in Ensthaler/Weidert, Handbuch Urheberrecht und Internet, 2. Aufl., Kap. 7 Rn. 168).
bb) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung.
(1) Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1952 Rn. 17; NJW 2009, 1954 Rn. 14, jeweils mwN).
Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
(2) Es ist allerdings nicht zu bestreiten, dass erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche aus pädagogischen Gründen auferlegte Verbote gelegentlich übertreten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 26 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber keine Verpflichtung der Eltern, ohne konkreten Anlass regelmäßig zu kontrollieren, ob ihr Kind bei der Nutzung von Computer und Internet ihm auferlegte Verbote beachtet.
Eine solche Verpflichtung widerspräche der gesetzlichen Wertung des § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach sollen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Mit diesem Erziehungsgrundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Eltern die Nutzung des Internets durch ihr 13-jähriges Kind ohne konkreten Anlass regelmäßig kontrollieren müssten (vgl. Wenn, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 2; Krieg, jurisPR-ITR 16/2008 Anm. 3; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 3.2 Rn. 81).
(3) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass sich die Zumutbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen nicht nur nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seiner Eigenart und seinem Charakter, sondern auch nach dem Ausmaß der Gefahr richtet, die außenstehenden Dritten durch das fragliche Verhalten des Aufsichtspflichtigen droht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 – VI ZR 86/95, NJW 1996, 1404, 1405).
Das Ausmaß der Gefahr, die Dritten dadurch droht, dass ein Kind urheberrechtsverletzende Tauschbörsen nutzt, ist wesentlich geringer als beispielsweise die Gefahr, der Dritte durch das Fehlverhalten eines Kindes im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer ausgesetzt sind. Die massenhafte Nutzung von Tauschbörsen beeinträchtigt die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber zwar auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 23 = WRP 2012, 1250 – Alles kann besser werden). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedoch keine Verpflichtung von Eltern, die Nutzung des Internets durch ihre Kinder ohne konkreten Anhaltspunkt für derartige Rechtsverletzungen zu beschränken oder zu überwachen.
cc) Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht dadurch genügt, dass sie ihrem Sohn die rechtswidrige Teilnahme an Internettauschbörsen nach einer entsprechenden Belehrung verboten haben. Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten mit ihren Kindern immer wieder über das Thema des illegalen Downloads von Musik und Filmen aus dem Internet diskutiert und ihnen dies ausdrücklich untersagt. Damit sind die Beklagten, wie auch das Berufungsgericht insoweit mit Recht angenommen hat, den an die Vorgabe von Verhaltensregeln zu stellenden Anforderungen nachgekommen. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Aufklärung des Sohnes über die Gefahren des illegalen Filesharing könne nicht so intensiv gewesen sein, wie die Beklagten behaupten; denn dieser habe bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, er habe gar nicht gewusst, dass er die Lieder nicht nur herunterlade, sondern sie auch über eine Tauschbörse zur Verfügung stelle. Eine besonders intensive Belehrung war indessen im Blick darauf nicht erforderlich, dass es sich beim Sohn der Beklagten um ein normal entwickeltes, einsichtsfähiges und verhaltensunauffälliges 13-jähriges Kind handelte. Zu Überwachungsmaßnahmen waren die Beklagten dagegen nicht verpflichtet. Für 29 die Beklagten beststanden keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Sohn nicht an das ihm auferlegte Verbot hält. Sie waren daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder verpflichtet, ihren 13-jährigen Sohn etwa durch Installation einer Firewall oder eines Sicherheitsprogramms daran zu hindern, auf seinem Computer weitere Programme zu installieren, noch verpflichtet, ihn dadurch zu überwachen, dass sie seinen Computer beispielsweise durch eine monatliche Kontrolle der Softwareliste und des Computerdesktop nach bereits installierten Tauschbörsenprogrammen durchsuchen.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte zu 1) die Rechte der Klägerinnen selbst oder mithilfe seines Sohnes verletzt hat und daher unmittelbar nach §§ 97, 19a UrhG haftet. Diese Frage ist zu verneinen. Es kann nicht angenommen werden, der Beklagte zu 1) sei für die von den Klägerinnen behaupteten Urheberrechtsverletzungen unmittelbar als Täter oder Teilnehmer verantwortlich.
a) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1) Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist.
b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.
c) Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall jedoch entkräftet, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Das Berufungsgericht ist insbesondere aufgrund der Einlassung des Sohnes der Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung davon ausgegangen, dieser habe den Internetzugang der Beklagten dazu genutzt, die in Rede stehenden Musiktitel über Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Damit ist die tatsächliche Vermutung, die Beklagten hätten die Rechte der Klägerinnen verletzt, erschüttert. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem PC des Sohnes ein eigener Ordner mit der Bezeichnung „Papas Music“ angelegt war, in dem sich Musiktitel einer Musikrichtung befanden, für die sich 13-jährige in der Regel nicht interessieren. Dieser Umstand könnte allenfalls ein Indiz für eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) sein; er kann aber keine tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit begründen.
d) Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Solche Umstände haben die Klägerinnen nicht hinreichend dargelegt. Allein die Tatsache, dass auf dem PC des Sohnes der Beklagten der soeben beschriebene Ordner mit der Bezeichnung „Papas Music“ angelegt war, lässt nicht darauf schließen, der Beklagte zu 1) habe die Rechte der Klägerinnen an den hier in Rede stehenden Musiktiteln selbst oder mithilfe seines Sohnes verletzt. Die Musikaufnahmen in diesem Ordner gehören nicht zu den 15 Musikaufnahmen, wegen deren öffentlicher Zugänglichmachung die Klägerinnen die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch nehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, der Beklagte zu 1) habe die im Ordner „Papas Music“ enthaltenen Musikdateien allein oder zusammen mit seinem Sohn über eine Tauschbörse heruntergeladen und dabei im Gegenzug die hier in Rede stehenden Musiktitel in der Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Die Revisionserwiderung verweist selbst auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe die im Ordner „Papas Music“ enthaltene Musik von rechtmäßig erworbenen CDs zum privaten Gebrauch auf seinen PC aufgespielt, ihr Sohn habe diese Musik nachdem ihm der PC überlassen worden sei, in dem mit „Papas Music“ bezeichneten Ordner abgelegt. Die Revisionserwiderung zeigt auch kein Vorbringen der Klägerinnen auf, aus dem sich der für eine Teilnehmerhaftung des Beklagten zu 1) erforderliche Vorsatz in Bezug auf die Haupttat (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 16 – Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 – Automobil-Onlinebörse, mwN), also das öffentliche Zugänglichmachen der hier in Rede stehenden Musikaufnahmen durch seinen Sohn, ergeben könnte.
2. Die Beklagten sind den Klägerinnen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht als Inhaber des Internetanschlusses unter dem Ge-36 sichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle zum Schadensersatz und zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet.
a) Schadensersatzansprüche der Klägerinnen scheiden aus, weil die Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses nicht als Täter oder Teilnehmer einer von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung haften. Der Betrieb eines Internetanschlusses kann unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle keine Haftung des Anschlussinhabers für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung begründen. Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 13 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 18 – Automobil-Onlinebörse). Im Streitfall müsste das beanstandete Verhalten der Beklagten – also der Betrieb des Internetanschlusses – den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) der Tonträger (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG) und Darbietungen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) erfüllen. Dies ist indessen nicht der Fall.
Die Beklagten sind auch nicht Teilnehmer einer von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihnen fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz.
b) Die Beklagten haften als Inhaber des Internetanschlusses auch nicht als Störer wegen einer von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung. Auch die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten sind daher nicht begründet, da die Abmahnung unter keinem Gesichtspunkt berechtigt war. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens, mwN). Der Senat hat zwar entschieden, dass nach diesen Grundsätzen der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 – Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der Eltern den Internetanschluss ihren Kindern zur Verfügung stellen. Die Prüfpflichten, die Eltern als Inhabern eines Internetanschlusses obliegen, haben bei einer Überlassung des Internetanschlusses an ihr minderjähriges Kind denselben Inhalt und Umfang wie ihre Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung (vgl. oben Rn. 22 ff.). Die Beklagten haben diese Prüfpflichten nicht verletzt (vgl. oben Rn. 29).
III.
Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2011 – 28 O 716/10 –
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2012 – 6 U 67/11 – 43