WAS SIND BRANDSCHÄDEN?

Rund 40 Prozent mehr Brandschäden werden den Hausrat- und Wohngebäudeversicherern zum Jahresende gemeldet als in den Frühjahr- und Herbstmonaten. Im Jahre 2012 verursachten rund 11.000 Brände zur Weihnachtszeit einen Schaden von umgerechnet 32 Millionen Euro. Die Ursachen, die zu einem Brand führen, können vielfältig sein. Die Hauptursachen für Brände in der Weihnachtszeit sind brennende Adventsgestecke, flammende Weihnachtsbäume und Unachtsamkeit beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerk. Außerhalb der Weihnachtszeit entstehend viele Brände durch elektrisch geführte Haushaltsgeräte, wie z. B. Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühlschränke oder Mikrowellen.

Auch wenn als Brandausbruchsquelle häufig das spezifische Haushaltsgerät verifiziert werden kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass, wenn eine Fehlbenutzung des Geräts ausgeschlossen werden kann, der Gerätehersteller für den entstandenen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Zwar sieht das Produkthaftungsgesetz für Schäden, die infolge der Inverkehrgabe eines fehlerhaften Gerätes entstehen, eine verschuldensunabhängige Haftung des Geräteherstellers vor. Allerdings muss der Geschädigte um Ersatz seiner Schäden zu erlangen, dem Hersteller einen konkreten Fehler seines Produktes nachweisen. Dies bereitet bei Brandschäden im Allgemeinen dann große Schwierigkeiten, wenn das Gerät überwiegend oder sogar vollständig durch den Brand zerstört wurde.

In diesem Zusammenhang wird häufig auf ein Urteil des Landgerichts Verden vom 20.12.2007 (Az: 8 O 27/07) verwiesen. In dieser Entscheidung hatte das Landgericht Verden ausgeführt, dass die Aufklärung der genauen Fehlerursache dann entbehrlich sei, wenn die Ursächlichkeit eines Produktes für die Schadensentstehung feststeht und zugleich denknotwendig ein technischer Mangel dieses konkreten Produktes vorgelegen haben muss. Der Schutzzweck des Produkthaftungsgesetzes würde ansonsten vereitelt, so das Landgericht Verden.

Die Rechtsansicht des Landgerichts Verden ist jedoch nicht zutreffend. In Übereinstimmung mit Art. 4 der EG – Richtlinie vom 25.07.1985 bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG, dass der Geschädigte für den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden die Beweislast trägt. Der Geschädigte muss somit nicht nur den Nachweis eines Schadens, sondern auch den Nachweis eines Produktfehlers führen. Keinesfalls kann das Vorliegen eines konkreten Fehlers im Dunkeln bleiben (so auch LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011, 5 O 242/10).

Insbesondere dann, wenn die Nutzungsdauer des brandbetroffenen Gerätes bereits einen längeren Zeitraum von einigen Jahren umfasst, kann sich der Geschädigte kaum auf einen typischen Geschehensablauf berufen.

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