Dabei ist egal ob es sich um eine Kauf- oder Werkvertrag handelt
AG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2003, 42 C 7278/03
Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 27.11.2003
42 C 7278/03
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Herrn …
Kläger und Widerbeklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur. LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf
./.
Firma … GmbH
Beklagte und Widerkläger
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003 durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.466,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2003 Zug um Zug gegen Übergabe von 7 Flächenleuchten „Plane ….“, 093 PL, 2x 54W. zu zahlen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
- Das Urtei ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wollte im Jahre 2002 seine Zahnarztpraxis modernisieren. Im Rahmen dieser Modernisierung sollte auch die Beleuchtung neu gestaltet werden. Der Kläger beauftragt die Firma … Innenarchitektur GmbH mit der Realisierung und Koordinierung der Modernisierungsmaßnahmen. Diese wandte sich im Namen des Klägers an die Beklagte. Die Beklagte erstellte eine Konzeptskizze, welche u. a. den Einbau von 7 Pendelleuchten im Bereich der Behandlungsplätze zu einem Preis von 6.451,69 € inklusive Montage vorsah. Die Beklagte ließ eine entsprechende Montage durchführen. Die eingebauten Leuchten weisen eine Leuchtkraft von ca. 600 Lux auf. Durch Schreiben vom 25. November 2002 forderte die Firma … GmbH die Beklagte unter Fristsetzung zum 13. Dezember 2002 zur Mangelbeseitigung auf. Mit Schreiben vom 10. April 2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und bot die Leuchten Zug um Zug gegen Rückzahlung der Vergütung an. Der Kläger begehrt die Rückzahlung der erbrachten Zahlung von 4.607,29 € sowie Montagekosten von 1.844,40 € abzüglich vom Kläger einbehaltene 1.984,82 €.
Der Kläger behauptet:
Die Beklagte habe den Auftrag gehabt, ein komplettes Besichtigungskonzept für die Praxis des Klägers zu erstellen. Die DIN 5035 sei Grundlage des Beleuchtungskonzeptes der Beklagten gewesen. Die eingebauten Leuchten entsprächen nicht der DIN 5035. Diese sehe unter der Rubrik „Zahnärztliche Untersuchungen“ im Bereich der Behandlungsplätze der Zone 2 eine Mindestluxzahl 1000 vor. Die Beklagte habe versehentlich eine anderweitige Rubrik angekreuzt.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.984,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2003 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
Gegenstand des Vertrages sei nicht die Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes gewesen. Auch sei kein Beratungsvertrag abgeschlossen. Die Beratungs- und Serviceleistung der Beklagten beziehe sich nur auf die Beleuchtungssysteme an sich und deren Installation. Die Beklagte leiste allerdings keine eigenständige Planungsaufgaben für den Kunden in dem Sinne, dass sie eine Gewähr für die Konzeption der Beleuchtung über deren Funktionstüchtigkeit hinaus übernehme. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wo es unter Punkt 5 Ziffer 1 heißt: „Eine Haftung für technische oder sonstige Beratung durch uns oder unsere Beauftragten übernehmen wir nicht, es sei denn, uns oder unseren Beauftragten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last“. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass allein die Firma … Innenarchitektur GmbH für die Planung verantwortlich gewesen sei. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, die Lampen seien bezüglich ihres Aussehens und der technischen Möglichkeiten mit dem Kläger und Zeugin zu 1) besprochen und auch bezüglich der Eigenschaft bestellt und genehmigt worden. Im Übringen seien die Lampen für die Ausstattung von Zahnarztpraxen geeignet. Im übrigen sei für Behandlungsplätze in Zahnarztpraxen eine Leuchtstärke von 1000 Lux nicht erforderlich.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 19. Septemeber 2003 (Blatt 69 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2003 (Blatt 82 f. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Demgegenüber ist die Widerklage unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des unstreitig geleisteten Entgeltes für die von der Beklagten erbrachten Leistung über insgesamt 4.466,87 € aus den §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, § 634 BGB in Verbindung mit §§ 636, 323 BGB. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte tatsächlich mit Planungs- und Beratungsaufgaben beauftragt war und dementsprechend der Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren wäre oder ob derartige Beratungs- und Planungsleistungen nicht zu dem Aufgabenkreis der Beklagten gehörte und dementsprechend Kaufrecht Anwendung finden würde. In beiden Fällen ist die Beklagte verpflichtet, das geleistete Entgelt von 4.466,87 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Beleuchtung zu zahlen. Auf die Frage, ob die Beklagte mit entsprechenden Planungs- und Beratungsaufgaben betraut war, kommt es letztlich nicht an, so dass die Beklagte auch nicht auf die diesbezüglichen Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedigungen berufen kann. Entscheidend ist, dass der Zeuge zu 2) nach eigenen Angaben im Rahmen der Vertragsverhandlungen erklärt hat, dass für den fraglichen Bereich eine Beleuchtungsstärke von 500 Lux erforderlich sei und dass diese Stärke erreicht werde und man insoweit im sicheren Bereich sei. Durch diese Erklärung des Zeugen, der für die Beklagte die Verkaufsgespräche geführt hat, hat sich die „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit“ im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ im Sinne des § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB darauf konzentriert, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Beleuchtungsanlage den Anforderungen an eine Beleuchtung von Behandlungsplätzen entspricht. Anders kann nämlich die Angabe des Zeugen, wonach man im sicheren Bereich sei, nicht gewertet werden.
Dies wiederum hat die Folge, dass der Umstand, dass eine Beleuchtungsanlage den Anforderungen, die an eine Beleuchtung für einen Behandlungsplatz zu stellen sind, nicht entspricht, einen Sachmangel begründet. Vorliegend ist allerdings von einem solchen Sachmangel auszugehen. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen setzt die DIN 5035 für einen zahnärztlichen Behandlungsplatz eine Luxstärke von 1000 voraus. Lediglich die allgemeine Beleuchtung erfordert eine Beleuchtungsstärke von 500 Lux. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Erfordernis der Leuchtstärke von 1000 Lux in der entsprechenden Richtlinie unter der Rubrik „Krankenhäuser“ aufgeführt ist und sie dementsprechend für Zahnarztpraxen nicht gilt. Die entsprechende Aufstellung in der Richtlinie selbst unterscheidet nicht zwischen Zahnbehandlungsplätzen in Krankenhäusern und privaten Zahnarztpraxen. Vielmehr dient die Bezeichnung „Krankenhäuser“ ersichtlich nur der generellen Abgrenzung zu anderen Arbeitsplätzen (wie z.B. Lagerräume, Haustechnische Anlagen, Büroräume, Hotels etc.). Dementsprechend ist die Lichtstärke von 1000 Lux für zahnärtzliche Behandlungsplätze selbstverständlich nicht nur in Krankhäusern, sondern auch in Zahnarztpraxen erforderlich. Denn es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen für Krankenhäuser einerseits und Zahnarztpraxen andererseits unterschiedliche Richtlinien gelten sollen.
Vor diesem Hintergrund stellt allerdings das erhebliche Unterschreiten eines Luxwertes von 1000 Lux bei einem zahnärztlichen Behandlungsplatz einen Sachmangel dar. Die Leuchten weisen allerdings lediglich 600 Lux auf, sodass insoweit ein Sachmangel gegeben sei. Nachdem der kläger dei Beklagte über die Firma … Innenarchitektur GmbH durch Schreiben vom 25. November 2002 unter Frist bis zum 21. Dezember 2002 zur Mangelbeseitigung aufforderte, eine Abhilfe allerdings nicht geschaffen wurde, war der Kläger zum Rücktritt von Vertrag berechtigt. Ein solcher Rücktritt ist ausgesprochen worden. Dies hat die Folge, dass der Kläger berechtigt ist, die Rückzahlung der von ihm geleisteten Vergütung zu verlangen. Dies macht unstreitig einen Betrag vom 4.466,87 € aus. Diesen Betrag hat die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe der Beleuchtungsanlage zu zahlen.
Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.
Die Widerklage ist demgegenüber unbegründet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger zurecht den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, sodass er nicht verpflichtet ist, den vereinbarten Restzahlungspreis zu erbingen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.