Beweislast für mündliche Abreden der am Vertrag Beteiligten, die von der Vertragsurkunde abweichen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2008, I – 6 U 226/06
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 03. Juli 2008
I – 6 U 226/06
Im Namen des Volkes
Urteil
Im dem Rechtsstreit
Herrn …
Beklagter und Berufungskläger
./.
AG …
Klägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigten: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richterinnen am Oberlandesgericht … und …
für Recht erkannt
- Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Oktober 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 5.720,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2005 sowie auf Zahlung weiterer 2,50 €.
1.
Der Vertrag zwischen einem Kreditkartenherausgeber und einem Karteninhaber ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich der Kreditkartenherausgeber verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Kommt er dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Karteninhaber zu (BGHZ 91, 221, 223 f; BGH ZIP 2002, 2079 – juris Tz. 10). Diese Verpflichtung des Karteninhabers wird in Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 der im Streitfall zwischen den Parteien vereinbarten „Bedingungen für die Lufthansa-Card“ ausdrücklich hervorgehoben.
Herausgeberin der hier streitgegenständlichen Lufthansa Miles & More Credit Card VISA ist die Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus allgemein zugänglichem Informationsquellen, wie etwa dem Internet auf der homepage: www. …. .de unter dem link „Impressum“. Es ergibt sich zudem auch aus dem vom Beklagten unterschriebenen Card Antrag, in dem der Beklagte die Klägerin ausdürcklich zum Forderungseinzug ermächtigt hat, sowie aus den beigefügten „Bedingungen für die „Lufthansa Card“, die in ihrer Nr. 20 auf die Klägerin hinweisen.
2.
Vertragspartner der Klägerin ist im Streitfall der Beklagte persönlich und nicht nur die von ihm gegründete … GmbH geworden. Denn der Beklagte hat in dem von ihm unterschriebenen Antrag ausdrücklich erklärt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu handeln. Auch hat er als Geschäftsführer der … GmbH den Antrag für diese ausdrücklich als Mitantragstellerin unterzeichnet. Zudem hat er sich gegenüber der Klägerin persönlich unter den Daten seines Bundespersonalausweis und nicht unter Angabe der Handelregisternummer der GmbH legitimiert. Dementsprechend hat er als persönliche Daten seine Privatadresse sowie seine persönlichen Verhältnisse angegeben. Auf der Karte sollte auch sein Name stehen und nicht die Firma der GmbH.
Für die Frage, wer Vertragspartner des Beklagten geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Angestellte des für die Beklagte handelnden Reisebüros der Lufthansa AG diesem gegenüber erklärt hat, bei der Kreditkarte handele es sich um eine „Firmenkarte“, auch wenn der Beklagte dort unter seinem persönlichen Namen aufgeführt werde; um an dem von der Lufthansa AG angebotenen Miles & More Programm teilnehmen zu können, sei die Ausstellung der Karte auf eine natürliche Person erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, wer ausweislich des schriftlichen Card-Antrages Karteninhaber und damit Vertragspartner werden sollte. Dies war zweifelsfrei der Beklagte.
Soweit die vor dem Landgericht gehörte Zeugin … ausgesagt hat, der Beklagte habe den Vertrag nicht in eigenem Namen, sondern für die … GmbH schließen wollen, den Antrag aber wohl vor der Unterzeichnung nicht richtig gelesen, kommt allenfalls ein Irrtum des Beklagten bei der Abgabe seiner schriftlichen Willenserklärung über ihren tatsächlichen Inhalt in Betracht, der ihn möglicherweise zur Anfechtung gem. § 119 BGB berechtigte. Ob in seiner Verteidigung gegen die zunächt durch Mahnbescheid und später im Klagewege gegen ihn erhobenen Ansprüche eine konkludente Anfechtungserklärung im Sinne des § 119 BGB gesehen werden kann, kann im Ergebnis dahinstehen, da diese jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, abgegeben worden ist. Denn bereits mit Schreiben vom 24. Mai 2005 forderte die …Card den Beklagten auf, die angewachsene noch offene Forderung aus dem Kreditkartenvertrag zu begleichen. Dieses Schreiben war ebenso wie die unter dem 03. Juni 2005 von der Klägerin erstellte Abrechnung über das Kreditkartenkonto an den Beklagten persönlich und nicht an die …GmbH gerichtet. Dass der Beklagte diese Schreiben zum Anlass genommen hat, der Klägerin oder die …Card gegenüber darauf hinzuweisen, dass nicht er, sondern die …GmbH Vertragspartner bzw. Schuldner sei und damit seinen Irrtum offenzulegen und seine damalige Willenserklärung anzufechten, behauptet der Beklagte nicht. Sein erst im November 2005 eingelegter Widerspruch gegen den gegen ihn gerichteten Mahnbescheid war als Anfechtungserklärung jedenfall nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB und damit verspätet.
Der vom Beklagten der Klägerin zu erstattende Betrag beziffert sich unstreitig auf einen Betrag in Höhe von 5.720,94 €.
3.
Dem Klageanspruch kann der Beklagte nicht nach § 242 BGB entgegenhalten, die Klägerin hafte für die Angaben die Mitarbeiterin des … anlässlich des Vertragsschlusses wegen schuldhafter Pflichtverletzungen im Rahmen der Vertragsanbahnung. Selbst wenn diese Mitarbeiterin ihm bei Abgabe seines Vertragsangebotes auf seine Erklärung, er wolle den Antrag nicht persönlich, sondern nur im Naman der GmbH stellen, geäußert haben sollte, man werde ihm seinem Wunsch entsprechend eine „Firmenkarte“ ausstellen, kann darin ein der Beklagten zurechenbarer Schadenersatz begründender Pflichtenverstoß nicht erkannt werden. Denn nach dem Beklagtenvortrag hat diese Mitarbeiterin ihm auch erklärt, dass die Kreditkarte auf eine natürliche Person ausgestellt werden müsse, da die Gutschriften des Miles & More Programms nach den hierfür geltenden Bedingungen nur natürlichen Personen gewährt würden. Umstände, die ihm Anlass hätten geben können, davon auszugehen, dass diese Mitarbeiterin berechtigt war, ihm entgegen den ausdrücklich mitgeteilten Vorgaben eine „Firmenkarte“ mit den Vorzügen des ;iles & More Programms zuzusagen, legt der Beklagte nicht dar. Er ließ vielmehr nach seinem eigenen Sachvortrag gleichwohl seine persönlichen Daten in das Antragsformular aufnehmen, als Karteninhaber seine Person eintragen und unterschrieb den Antrag zweifach – nämlich sowohl im Namen der GmbH als „Mitantragstellerin“ als auch im eigenen Namen.
4.
Neben dem Ausgleich des Kreditkartenkontos schuldet der Beklagte der Klägerin die Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe von 2,50 € für die Ausstellung einer Ersatzrechnung. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin bat dieser die Klägerin unter deren Hinweis auf eine Kostenpflicht in vorgenannter Höhe um die Ausstellung und Übersendung einer Ersatzrechnung. Anspruchsgrundlage sind §§ 662, 670 BGB.
5.
Die Hauptforderung von 5.720,94 € ist nach Nr. 17 Abs. 4 der „Bedingungen für die Lufthansa Card“ antragsgemäß zu verzinsen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 6.000,00 €.