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Kein Werklohnanspruch eines Kundendienstes bei Garantiefall

Kläger konnte Garantiefall bei Klimaanlage beweisen

AG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2014, 42 C 4464/14

Nordrhein Westfalen Wappen

Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 16.09.2014
42 C 4464/14

Im Namen des Volkes
Urteil

Herrn

Kläger

./.

Herrn

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur.LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2014 durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt

  1. Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 20.01.2014 – 13-2639515-02 N – wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

(gem. 495 a ZPO ohne Tatbestand)

Entscheidungsgründe

Klage ist unbegründet, so dass der Vollstreckungsbescheid vom 20.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Werlohnanspruch nicht aus §§ 631, 632 BGB zu.
Der Beklagte hat insoweit nämlich bewiesen, dass es sich vorliegend um eine Garantieleistung handelte.
Der Zeuge zu 1) hat völlig eindeutig bekundet, dass er seinerzeit die Verkabelung Klimaanlage ordnungsgemäß vorgenommen habe. Er hat eindeutig und plausibel erläutert, aus welchen Gründen vorliegend auszuschließen ist, dass die Verkabelung fehlerhaft erfolgt ist. Er hat auch eindeutig angegeben, dass er die Verkabelung so vorgenommen habe, wie dies auf dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2014 vorgelegten Foto zu sehen ist.
Das Gericht hält die Aussage des Zeugen für richtig. Die Aussage ist in sich völlig schlüssig und frei von Widersprüchen. Das Gericht hält den Zeugen auch für glaubwürdig. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge seine Aussage hinsichtlich der Verkabelung anlässlich der Vorlage des Fotos gemacht hat, ohne dass ihm zuvor mitgeteilt worden war, ob auf dem Foto der Zustand vor oder nach der Durchführung der Arbeiten durch den Kläger zu sehen ist.
Hinzu kommt, dass der Zeuge völlig eindeutig bekunden hat, seinerzeit einen Testlauf vorgenommen zu haben, wobei die Anlage sowohl geheizt als auch gekühlt habe.
Der Kläger selbst hat kein Foto vorgelegt, welches die Verkabelung vor der Durchführung seiner Arbeiten aufzeigt.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht insgesamt davon aus, dass es sich vorliegend um Garantiearbeiten handelte, so dass ein Werklohnanspruch des Klägers nicht besteht.

Die Klage war daher unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert: 152,80 €

Dahlbokum
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