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Ansprüche aus Produkthaftung nach Unfall mit einem Düngerstreuer

Keine Haftung aus Produkthaftung bei weit überwiegendem Mitverschulden des Geschädigten (hier: eines Facharbeiters)

LG Regensburg, Urteil vom 05.11.2013, 6 O 700/13 (2)

Bayern Wappen

Landgericht Regensburg
Urteil vom 05.11.2013
6 O 700/13 (2)

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger

./.

Beklagte

wegen Schmerzensgeld u. Schadenersatz

erlässt das Landgericht Regensburg – 6. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2013 folgendes

Endurteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 38.013,00 €.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld- und Schadensersatzsansprüche sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht für Zukunftsschäden geltend.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Beklagte ist Herstellerin von landwirtschaftlichen Nutzgeräten.

Am 03.04.2010 brachte der Kläger mittels des von der Beklagten hergestellten Düngerstreuer Typ … auf einem seiner Kartoffelfelder Dünger aus. Den Düngerstreuer hatte der Kläger am 05.03.2010 neu gekauft.

Nach Ende der Arbeiten fuhr der Kläger mit dem Düngerstreuer in seine Maschinenhalle und wollte ihn dort reinigen, da sich in der Mulde des Düngerbehälters Reste vom Mineraldünger befanden. Hierzu fuhr er rückwärts mit seinem Traktor, an dessen Heck der Düngerstreuer angebracht war, in eine Ecke, in welcher sich ein Düngerhaufen befand. Der Kläger bestätigte die hydraulische Schiebeöffnung, sodass sich die Auslassschieber des Düngerbunkers öffneten. Weil sich noch immer ein Rest an Dünger im Auslauftrichter befand und der Kläger den Streuer komplett entleeren wollte, stieg der Kläger bei laufender Zapfwelle in den Düngerbehälter und kniete sich auf das rechte der beiden Abdeckgitter. Diese Abdeckgitter decken die Rührspirale am Auslaßrichter ab, vgl. Lichtbilder in der Anlage K4. Sodann ergriff der Kläger das linke Abdeckgitter und öffnete es, in dem er das Entrieglungswerkzeug aus der Parkposition in die Entriegelungsposition steckte. Dazu schwenkte der Kläger das Schutzgitter hoch. Mit der rechten Hand fasste der Kläger an den Düngerbunkerboden auf der linken Seite, wo er das Abdeckgitter aufgeklappt hatte. Da der Kläger den Motor laufen gelassen hatte, die Zapfwelle daher noch lief, drehte sich der Rührfinger des Düngerstreuers weiter und infolgedessen wurde der Handschuh, den der Träger noch an der rechten Hand trug, erfasst. Der Handschuh und damit auch die rechte Hand des Klägers wickelte sich um den drehenden Rührfinger. Der Düngerstreuer musste anschließend durch Helfer vor Ort zerlegt werden, um die Hand des Klägers zu retten. Der Kläger erlitt durch die mehrfache Torquierung der rechten Hand und des rechten Unterarms eine ausgedehnte Komplexverletzung mit Zereissungen und Zerquetschungen der Muskulatur. In der Folge musste die Hand durch mehrfache Operationen wieder aufgebaut werden und unter anderem auch ein Hautlappen vom Rücken des Klägers zur Verpflanzung auf seine rechte Hand entnommen werden. Hinsichtlich der Verletzungen im Einzelnen und ihrer Folgen wird auf den klägerischen Vortrag verwiesen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung. Der Düngerstreuer habe einen Fehler, da die Maschine grundsätzlich so zu konstruieren sei, dass sie ihrer Funktion gerecht werde und unter den vorhergesehenen Bedingungen, aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine, Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen könne, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt seien. Sein Verhalten sei als eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zu bezeichnen. Dies zeige sich auch daraus, dass es auch in der Vergangenheit bereits mehrfach zu ähnlich gelagerter Unfälle gekommen sei. Zu weiteren Vortrag insoweit wird auf die klägerischen Schriftsätze verwiesen.

Zudem meint der Kläger, er habe auch einen Anspruch nach § 823 BGB, da die Beklagte ihrer Produktbeobachtungspflicht nicht entsprochen habe und damit schuldhaft ihrer Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Sein eigenes Mitverschulden sei mit allerhöchstens 50 % zu bemessen.

Hinsichtlich der Klägerseite behaupteten Schadensposition wird auf die klägerischen Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit vom 03.04.2010 bis zur Rechtshängigkeit, mindestens jedoch 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.075,00 € (Erwerbsausfall für die Jahre 2009/2010, 2010/2011 sowie Haushaltsführungsschaden von 03.04.2010 bis 01.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen Materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 03.04.2010 in Niederharthausen unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteil von 1/2 zu ersetzen (inklusive etwaiger Erwerbsausfall ab Wirtschaftsjahr 2011/2012), mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergehen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe kein Anspruchsgrund, da der Düngerstreuer im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens keinen rechtlich relevanten Produktfehler aufgewiesen habe. Zum Vortrag hierzu im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei verwiesen.

Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, dass ein weit überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliege. Dieser habe durch das Hineingreifen in die laufende Rührspirale offensichtlich derjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Zudem habe der Kläger gegen die anwendbaren Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verstoßen.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte die geltend gemachten Schadenspositionen des Klägers.

Das Gericht hat im Termin vom 05.11.2013 im Rahmen der Güteverhandlung den Kläger formlos gehört.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und sonstige Aktenbestandteile sowie das Sitzungsprotokoll vom 05.11.2013.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Eine Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer, kam nach § 348 ZPO nicht in Betracht, dass die Sache weder besondere Schwierigkeiten aufweist, noch grundsätzliche Bedeutung hat, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

I.
Unabhängig von der Frage, ob vorliegend ein Anspruchsgrund aus Produkthaftungsgesetz oder deliktischer Haftung gegeben ist, war die Klage wegen weit überwiegendem Mitverschuldes des Klägers im Sinne des § 254 BGB abzuweisen.

Der Kläger hat allein durch sein sorgfaltswidriges Verhalten die Schadensursache gesetzt. Er hat außer Acht gelassen, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen. Bereits in der Landwirtschaft nicht kundigen Personen steht bei Betrachtung der gegenständlichen Maschinen klar vor Augen, dass man keinesfalls während laufenden Motors und damit laufenden Rührfinger das Schutzgitter entfernen darf, geschweige denn mit Körperteile in die Nähe des Rührfingers geraten darf.

Die Situation ähnelt einer für alle Menschen alltäglichen Situation der Nutzung eines einfachen Handrührgerätes, das beispielsweise zum Kuchenbacken verwendet wird. Auch bei diesem ist es ohne weiteres möglich mit einer Hand das Rührgerät zu halten und mit der anderen Hand sich in der Nähe der sich ohne Schutzvorrichtung drehenden Rührfinger zu begeben. Bereits Schulkindern steht hierbei klar vor Augen, das man sich hierdurch in Gefahr begibt, Fingerglieder oder die ganze Hand zu verlieren.
Vorliegend besteht noch der Sonderfall, dass es sich bei dem Kläger um einen seit langen Jahren in der Landwirtschaft tätigen Erwachsenen handelt, der seinen eigenen Ackerbaubetrieb bewirtschaftet. Der Kläger hantierte daher täglich mit derartigen Maschinen und ihm musste die Gefahr noch deutlicher vor Augen stehen, als einem landwirtschaftlichen Laien.

Die an der Maschine unstreitig vorhandenen Piktogramme (vgl. Lichtbilder Anlage K4) machen darüber hinaus auch einer unkundigen Person die Gefahren ausreichend deutlich. Darüber hinaus hat der Kläger durch sein Handeln gegen die hier einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verstoßen. Dort heißt es in § 5 Abs. 2: „Vor dem Beheben von Störungen oder bei Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie bei Arbeitsunterbrechungend ist der Gesamtbetrieb des technischen Arbeitsmittels abzustellen und dessen Stillstand abzuwarten. Gegen irrtümliches Ingangsetzen und ungewollte Bewegungen sind geeignet Maßnahmen zu treffen. Dies gilt auch wenn Aggregate einzeln abschaltbar sind oder selbsttätig abschalten.“

In § 6 heißt es: “ Es ist unzulässig, Fremdkörper oder Materialteile mit ungeeigneten Hilfsmitteln oder mit Körperteilen aus der Nähe sich bewegender Teile zu entfernen.“

Auf Nachfrage des Gerichts konnte der Kläger auch nicht erklären, warum er den Kührfinger vor seinem Reinigungsversuch nicht abgestellt hatte. Er hat sich lediglich darauf berufen, sich nicht viele Gedanken gemacht zu haben und es sei ihm nur darum gegangen alles möglichst sauber zu bekommen.

Der bedauerliche Unfall des Klägers ist daher durch sein weit überwiegendes Verschulden verursacht worden, er kann infolgedessen die Beklagte nicht haftbar machen.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO

III.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte anhand der klägerischen Angaben.

Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger für Ziffer 1) der Klage eine Größenordnung von 10.000,00 € angegeben hat, sowie in Ziffer 2) den Erwerbsausfall und Haushaltsführungsschaden – soweit bezifferbar- auf 13.075,00 €. Hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziffer 3) ist das Gericht von den klägerischen Ausführungen zum hrlichen Erwerbsschaden von rund 4.000,00 € und dem jährlichen Haushaltsführungsschaden von rund 1.460,00 € ausgegangen.

Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass der Erwerbsausfall lediglich bis einschlißlich dem Jahr 2011 beziffert war. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Kläger Nebenerwerb wohl bis zum siebzigsten Lebensjahr nicht länger hätte ausführen können, sodass noch weitere 5 Jahre á 4.000,00 € Erwerbsschaden im Raum stehen.

Bei einer nach der Sterbetafel angesetzten Lebenserwartung von 83 Jahren waren hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens, der bislang bis 01.04.2013 beziffert war noch weitere 17 Jahre á 1.460,00 € anzusetzen. Daraus ergäbe sich im Falle eines Leistungsantrages ein Streitwert von 44.820,00 €; von diesem war jedoch wegen der Feststellungsklage und der Unwägbarkeit infolge des fortgeschrittenen Alters des Klägers ein Abschlag in Höhe von 2/3 zu machen, so dass für den Antrag Ziffer 3) ein Streitwert von 14.938,00 € angesetzt wurde. Hieraus errechnet sich der tenorierte Gesamtstreitwert.

Anmerkung:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen.

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